Berufsordnung für Rechtsanwälte
Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsausübung (§§ 2 - 34) |
Siebter Abschnitt - Besondere Berufspflichten im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr (§§ 29 - 29b) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Berufsordnung für Rechtsanwälte (https://dejure.org/gesetze/BORA/__paste_norm__.html)
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Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind verpflichtet, nach Rücksprache mit ihrer Mandantschaft die Anfrage ausländischer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu beantworten, ob sie "vertraulich" gegenüber ihrer Mandantschaft oder "ohne Präjudiz" (d.h. ohne spätere Verwendung gegen die Anfragenden oder deren Mandantschaft) Informationen austauschen oder Gespräche führen können.
Vorschrift neugefaßt durch das Beschluss der Satzungsversammlung vom 05.12.2022
§ 29(aufgehoben)
§ 29aZwischenanwaltliche Korrespondenz im grenz-
überschreitenden Rechtsverkehr § 29bEinschaltung ausländischer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
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überschreitenden Rechtsverkehr § 29bEinschaltung ausländischer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Rechtsprechung zu § 29a BORA
Entscheidung zu § 29a BORA in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 18.05.2017 - 4 U 194/16
Kooperation von Rechtsanwälten in der EU: Honoraranspruch eines deutschen ...