Bundesrechtsanwaltsordnung
Siebenter Teil - Anwaltsgerichtliches Verfahren (§§ 116 - 161a) |
Zweiter Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 119 - 141) |
Zweiter Unterabschnitt - Einleitung des Verfahrens (§§ 121 - 133) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bundesrechtsanwaltsordnung (https://dejure.org/gesetze/BRAO/__paste_norm__.html)
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1Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer spätestens mit der Ladung zuzustellen. 2Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 |
§ 121Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
§ 122Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens
§ 123Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
§ 124- § 129 (weggefallen)
§ 130Inhalt der Anschuldigungs-
schrift § 131Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht § 132Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses § 133Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
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schrift § 131Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht § 132Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses § 133Zustellung des Eröffnungsbeschlusses