Bundesrechtsanwaltsordnung
Siebenter Teil - Anwaltsgerichtliches Verfahren (§§ 116 - 161a) |
Fünfter Abschnitt - Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme (§§ 150 - 161a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bundesrechtsanwaltsordnung (https://dejure.org/gesetze/BRAO/__paste_norm__.html)
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§ 150Voraussetzung für das Verbot
§ 150aVerfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft
§ 151Mündliche Verhandlung
§ 152Abstimmung über das Verbot
§ 153Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
§ 154Zustellung des Beschlusses
§ 155Wirkungen des Verbots
§ 156Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
§ 157Beschwerde
§ 158Außerkrafttreten des Verbots
§ 159Aufhebung des Verbots
§ 159aDreimonatsfrist
§ 159bPrüfung der Fortdauer des Verbots
§ 160Mitteilung des Verbots
§ 161Bestellung einer Vertretung
§ 161aGegenständlich beschränktes Vertretungsverbot
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Rechtsprechung zu § 152 BRAO
Entscheidung zu § 152 BRAO in unserer Datenbank:
- BGH, 20.07.1964 - AnwSt (B) 4/64
Vertretungsverbot (§ 150 BRAO)