Bundesrechtsanwaltsordnung
Siebenter Teil - Anwaltsgerichtliches Verfahren (§§ 116 - 161a) |
Fünfter Abschnitt - Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme (§§ 150 - 161a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bundesrechtsanwaltsordnung (https://dejure.org/gesetze/BRAO/__paste_norm__.html)
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1Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. 2Er ist dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer zuzustellen. 3War das Mitglied bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 |
§ 150Voraussetzung für das Verbot
§ 150aVerfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft
§ 151Mündliche Verhandlung
§ 152Abstimmung über das Verbot
§ 153Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
§ 154Zustellung des Beschlusses
§ 155Wirkungen des Verbots
§ 156Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
§ 157Beschwerde
§ 158Außerkrafttreten des Verbots
§ 159Aufhebung des Verbots
§ 159aDreimonatsfrist
§ 159bPrüfung der Fortdauer des Verbots
§ 160Mitteilung des Verbots
§ 161Bestellung einer Vertretung
§ 161aGegenständlich beschränktes Vertretungsverbot
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Rechtsprechung zu § 154 BRAO
Entscheidung zu § 154 BRAO in unserer Datenbank:
- BGH, 20.07.1964 - AnwSt (B) 4/64
Vertretungsverbot (§ 150 BRAO)