Bundesrechtsanwaltsordnung
Siebenter Teil - Anwaltsgerichtliches Verfahren (§§ 116 - 161a) |
Fünfter Abschnitt - Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme (§§ 150 - 161a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bundesrechtsanwaltsordnung (https://dejure.org/gesetze/BRAO/__paste_norm__.html)
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Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,
1. | wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 lautendes Urteil ergeht oder | |
2. | wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht abgelehnt wird. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 | |
18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 |
§ 150Voraussetzung für das Verbot
§ 150aVerfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft
§ 151Mündliche Verhandlung
§ 152Abstimmung über das Verbot
§ 153Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
§ 154Zustellung des Beschlusses
§ 155Wirkungen des Verbots
§ 156Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
§ 157Beschwerde
§ 158Außerkrafttreten des Verbots
§ 159Aufhebung des Verbots
§ 159aDreimonatsfrist
§ 159bPrüfung der Fortdauer des Verbots
§ 160Mitteilung des Verbots
§ 161Bestellung einer Vertretung
§ 161aGegenständlich beschränktes Vertretungsverbot
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Rechtsprechung zu § 158 BRAO
2 Entscheidungen zu § 158 BRAO in unserer Datenbank:
- BGH, 20.07.1964 - AnwSt (B) 4/64
Vertretungsverbot (§ 150 BRAO)
- BGH, 28.04.1969 - AnwSt (R) 1/69
Rechtsmittel
Querverweise
Auf § 158 BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Anwaltsgerichtliches Verfahren
- Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
- § 161a (Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot)