Bundesrechtsanwaltsordnung
Dreizehnter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 208 - 211) |
1Ist durch Landesgesetz in Verfahren vor Schiedspersonen oder vor anderen Güte- oder Sühnestellen der Ausschluss von Bevollmächtigten oder Beiständen vorgesehen, so kann er auch auf Rechtsanwälte erstreckt werden. 2Auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften können Rechtsanwälte nicht als Bevollmächtigte oder Beistände zurückgewiesen werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 |
gesetz § 209aZulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungs-
gesellschaften § 210Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern § 211Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt
Rechtsprechung zu § 208 BRAO
3 Entscheidungen zu § 208 BRAO in unserer Datenbank:
- BGH, 09.04.1962 - AnwZ (B) 1/62
Zulassung eines Berufsbeamten als Rechtsanwalt - Zulassung eines ehemaligen ...
- BGH, 26.02.1968 - AnwZ (B) 13/67
Juristische Ausbildung in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands
- BGH, 29.04.1963 - AnwZ (B) 2/63
Rechtsmittel