Bundesrechtsanwaltsordnung
Vierter Teil - Die Rechtsanwaltskammern (§§ 60 - 91) |
Zweiter Abschnitt - Organe der Rechtsanwaltskammer (§§ 63 - 91) |
Zweiter Unterabschnitt - Präsidium (§§ 78 - 84) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bundesrechtsanwaltsordnung (https://dejure.org/gesetze/BRAO/__paste_norm__.html)
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(1) Der Präsident erstattet der Landesjustizverwaltung jährlich Bericht über die Tätigkeit der Kammer und des Vorstandes.
(2) Der Präsident zeigt das Ergebnis der Wahlen zum Vorstand und zum Präsidium alsbald der Landesjustizverwaltung und der Bundesrechtsanwaltskammer an.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
§ 78Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums
§ 79Aufgaben des Präsidiums
§ 80Aufgaben des Präsidenten
§ 81Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse
§ 82Aufgaben des Schriftführers
§ 83Aufgaben des Schatzmeisters
§ 84Einziehung rückständiger Beiträge
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Rechtsprechung zu § 81 BRAO
2 Entscheidungen zu § 81 BRAO in unserer Datenbank:
- VG Potsdam, 23.11.2017 - 1 K 5027/15
Befugnis des Landesrechnungshofs zur Prüfung der Haushalts- und ...
- AGH Hamburg, 24.06.2009 - II ZU 8/07
Ungültige Wahl zum Vorstand einer Rechtsanwaltskammer