Bundesrechtsanwaltsordnung

   Vierter Teil - Die Rechtsanwaltskammern (§§ 60 - 91)   
   Zweiter Abschnitt - Organe der Rechtsanwaltskammer (§§ 63 - 91)   
   Zweiter Unterabschnitt - Präsidium (§§ 78 - 84)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 83
Aufgaben des Schatzmeisters

(1) 1Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Kammer nach den Weisungen des Präsidiums. 2Er ist berechtigt, Geld in Empfang zu nehmen.

(2) Der Schatzmeister überwacht den Eingang der Beiträge.

Rechtsprechung zu § 83 BRAO

5 Entscheidungen zu § 83 BRAO in unserer Datenbank:

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