Bundesrechtsanwaltsordnung
Vierter Teil - Die Rechtsanwaltskammern (§§ 60 - 91) |
Zweiter Abschnitt - Organe der Rechtsanwaltskammer (§§ 63 - 91) |
Dritter Unterabschnitt - Kammerversammlung (§§ 85 - 91) |
1Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung einzuberufen. 2Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. 3In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 |
Rechtsprechung zu § 86 BRAO
5 Entscheidungen zu § 86 BRAO in unserer Datenbank:
- AGH Hamburg, 13.02.2004 - II ZU 9/03
Zulässigkeit der Erhebung einer unbefristeten zweckgebundenen Umlage für die ...
- OLG Oldenburg, 28.11.1990 - 1 Ws 246/90
Kostenerstatungsanspruch für Verteidigervergütung bei Rücknahme der durch die ...
- AGH Baden-Württemberg, 17.03.2014 - AGH 31/13
Zahlungsaufforderung einer Rechtsanwaltskammer: Anspruch auf Unzulässigerklärung ...
- AGH Bayern, 05.11.2021 - BayAGH III - 4 - 6/19
Streit innerhalb der RAK München eskaliert: Vorstand will Verkauf des Seehauses ...
- AGH Baden-Württemberg, 11.12.2004 - AGH 15/03
Zur Zulässigkeit von Anträgen zur Kammerversammlung