Bundesrechtsanwaltsordnung
Fünfter Teil - Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen (§§ 92 - 112h) |
Erster Abschnitt - Das Anwaltsgericht (§§ 92 - 99) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bundesrechtsanwaltsordnung (https://dejure.org/gesetze/BRAO/__paste_norm__.html)
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(1) 1Das Anwaltsgericht wird mit der erforderlichen Anzahl von Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern besetzt. 2Sind mehrere Vorsitzende ernannt, so wird einer von ihnen zum geschäftsleitenden Vorsitzenden bestellt. 3Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Kammer müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
(2) Die Landesjustizverwaltung hat den Vorstand der Rechtsanwaltskammer vor der Ernennung der Vorsitzenden und der Bestellung des geschäftsleitenden Vorsitzenden zu hören.
§ 92Bildung des Anwaltsgerichts
§ 93Besetzung des Anwaltsgerichts
§ 94Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
§ 95Rechtsstellung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
§ 96Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts
§ 97Geschäftsverteilung
§ 98Geschäftsstelle und Geschäftsordnung
§ 99Amts- und Rechtshilfe
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Rechtsprechung zu § 93 BRAO
3 Entscheidungen zu § 93 BRAO in unserer Datenbank:
- VerfGH Saarland, 28.03.2017 - Lv 8/16
- BVerfG, 30.05.1978 - 2 BvR 685/77
Ehrengerichte
- BGH, 16.07.1962 - AnwZ (B) 10/62
"Beschluß" im Sinne der §§ 90, 91 BRAO
Querverweise
Auf § 93 BRAO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
- Der Anwaltsgerichtshof
- § 101 (Besetzung des Anwaltsgerichtshofes)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 211 (Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt)