Bundesrechtsanwaltsordnung

   Fünfter Teil - Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen (§§ 92 - 112h)   
   Erster Abschnitt - Das Anwaltsgericht (§§ 92 - 99)   
Gliederung
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§ 97
Geschäftsverteilung

Für die Geschäftsverteilung bei dem Anwaltsgericht gelten die Vorschriften des Zweiten Titels sowie § 70 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

Rechtsprechung zu § 97 BRAO

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