Bundesrechtsanwaltsordnung
Fünfter Teil - Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen (§§ 92 - 112h) |
Erster Abschnitt - Das Anwaltsgericht (§§ 92 - 99) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bundesrechtsanwaltsordnung (https://dejure.org/gesetze/BRAO/__paste_norm__.html)
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Für die Geschäftsverteilung bei dem Anwaltsgericht gelten die Vorschriften des Zweiten Titels sowie § 70 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
§ 92Bildung des Anwaltsgerichts
§ 93Besetzung des Anwaltsgerichts
§ 94Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
§ 95Rechtsstellung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
§ 96Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts
§ 97Geschäftsverteilung
§ 98Geschäftsstelle und Geschäftsordnung
§ 99Amts- und Rechtshilfe
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Rechtsprechung zu § 97 BRAO
4 Entscheidungen zu § 97 BRAO in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 13.12.2002 - 2 Ws 634/02
Gebührenrechtliche Rückwirkung einer späteren Pflichtverteidigerbestellung auf ...
- AGH Bayern, 05.02.2013 - BayAGH II - 15/12
Berufsrechte und -pflichten: Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot
- BVerfG, 30.05.1978 - 2 BvR 685/77
Ehrengerichte
- AGH Baden-Württemberg, 26.04.1997 - 1/97
Verletzung anwaltlicher Pflichten; Verhängen einer Warnung