Bundesverfassungsgerichtsgesetz
II. Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 17 - 35c) |
(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.
(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.
(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.
Rechtsprechung zu § 34a BVerfGG
3.463 Entscheidungen zu § 34a BVerfGG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21
Gesetzliche Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter sind ...
- BVerfG, 11.02.2020 - 1 BvL 11/14
Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss - ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 24.01.2020 - 1 BvR 1883/18
Kostenentscheidung, Weitergeltungsanordnung
- BVerfG, 24.01.2020 - 1 BvR 1883/18
- BVerfG, 10.11.2022 - 1 BvR 1623/17
Verfassungsbeschwerde gegen eine unter Mitwirkung eines abgeordneten Richters ...
- BVerfG, 28.09.2023 - 2 BvR 739/17
Teilweise erfolgreiche sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss
- BVerfG, 27.02.2024 - 2 BvR 637/23
Unzulässige Verfassungsbeschwerde nach Erledigung des Rechtsschutzziels und ...
- BVerfG, 22.12.2022 - 1 BvR 2681/20
Erfolgloser Antrag auf Auslagenerstattung nach Erledigung des mit der ...
- BVerfG, 06.12.2021 - 1 BvR 1380/20
Auslagenerstattung und Gegenstandswertfestsetzung im ...
- BVerfG, 06.12.2021 - 1 BvR 1246/20
Entscheidung über die Auslagenerstattung und Gegenstandswertfestsetzung im ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 23.09.2020 - 1 BvR 1378/20
Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung für das ...
- BVerfG, 23.09.2020 - 1 BvR 1378/20