Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)

   Teil I - Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit (§§ 1 - 8e)   
   Abschnitt 1 - Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation (§§ 1 - 3a)   
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Textdarstellung

  

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,

soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) 1Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. 2Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Rechtsprechung zu § 1 BVwVfG

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Querverweise

Auf § 1 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:

    Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG) 
      Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
        Amtliche Beglaubigung
          § 33 (Beglaubigung von Dokumenten)
          § 34 (Beglaubigung von Unterschriften)
     
      Öffentlich-rechtlicher Vertrag
        § 61 (Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung)

Redaktionelle Querverweise zu § 1 BVwVfG:

    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 
      Gemeinsame Bestimmungen
        Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
          § 1 IV (Anwendungsbereich des Gesetzes)
        Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
          § 12 II (Amtsverhältnis)
    Grundgesetz (GG) 
      VII. Die Gesetzgebung des Bundes
     
      VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
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