Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
Teil VI - Rechtsbehelfsverfahren (§§ 79 - 80) |
(1) 1Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. 2Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. 3Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen
erlassen wurde. 4Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) 1Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. 2Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.
Rechtsprechung zu § 80 BVwVfG
4.241 Entscheidungen zu § 80 BVwVfG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen, 29.02.2024 - 3 A 39/24
Untätigkeitsklage; Kostengrundentscheidung; Bestandskraft; Empfängerhorizont; ...
- SG Duisburg, 22.02.2019 - S 49 AS 2475/18
- VG Greifswald, 05.03.2024 - 11 A 1873/22
Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im behördlichen ...
- VG Köln, 01.02.2024 - 7 K 3736/22
- OVG Sachsen, 16.01.2024 - 2 A 589/20
Abhilfeentscheidung; Kostenentscheidung; Befreiung von der Teilnahme am ...
- VG Göttingen, 23.02.2021 - 3 A 228/20
Abhilfebescheid; Bewerbungsverfahrensanspruch; Erledigung der Hauptsache; ...
- VK Bund, 10.11.2023 - VK 1-63/23
Vergabe von Entwicklungs-, Liefer- und Dienstleistungen für eine Software: Kein ...
- BVerwG, 22.03.2018 - 7 C 21.16
Aufsichtsbehörde; Behörde; Bundesministerium der Justiz und für ...
- VG Köln, 01.08.2017 - 7 K 2941/15
Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Widerspruchsverfahrens - ...
- BSG, 12.12.2019 - B 14 AS 46/18 R
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
Querverweise
Auf § 80 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Nachprüfungsverfahren
- Sofortige Beschwerde
- § 182 (Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer)
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Zulassung der Arzneimittel
- § 33 (Aufwendungsersatz und Entgelte)
Redaktionelle Querverweise zu § 80 BVwVfG:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Kosten und Vollstreckung
- Kosten
- § 162 II 2 [Erstattungsfähigkeit der Kosten] (zu 80 II)