Ist zu entscheiden, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, so wendet das Gericht sein Recht an.
Hat eine Partei keinen Wohnsitz in dem Staat, dessen Gerichte angerufen sind, so wendet das Gericht, wenn es zu entscheiden hat, ob die Partei einen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, das Recht dieses Staates an.
Rechtsprechung zu Art. 52 EuGVÜ
11 Entscheidungen zu Art. 52 EuGVÜ in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 21.08.2003 - 4 U 28/03
Berufungsverfahren: Zuständigkeit des Oberlandesgerichts bei Streit über den ...
- OLG Brandenburg, 25.05.2000 - 12 U 159/99
Architektenvertragsrecht bei ausländischem Architekturbüro
- OLG Hamm, 02.10.1998 - 29 U 212/97
- OLG Hamm, 13.03.1989 - 10 WF 76/89
- OLG München, 15.05.2003 - 29 U 1977/03
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage gegen einen ...
- BAG, 17.07.1997 - 8 AZR 328/95
Internationale Zuständigkeit - Gerichtsstand des Vermögens
- LAG Hessen, 24.04.2001 - 10 Sa 881/00
- OLG Düsseldorf, 14.11.2006 - 24 U 266/03
Darlegungs- und Beweislast des Rechtsanwalts hinsichtlich seines Auftraggebers
- OLG Stuttgart, 01.12.1987 - 17 WF 434/87
Volljähriges Kind; Selbsterhaltungsfähigkeit; Unterhalt für Berufsausbildung; ...
- OLG Koblenz, 07.03.2002 - 6 U 1730/00
Zuständigkeit der deutschen Zivilgerichte für Streitigkeiten betreffend eine ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 52 EuGVÜ:
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Zuständigkeit
- Allgemeine Vorschriften
- Art. 2 ff.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 7 (Wohnsitz; Begründung und Aufhebung)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Gerichtsstand
- § 13 (Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes)