Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
EuGVVO
Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 4 - 35) |
Abschnitt 5 - Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge (Art. 20 - 23) |
(1) Bilden ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 6, des Artikels 7 Nummer 5 und, wenn die Klage gegen den Arbeitgeber erhoben wurde, des Artikels 8 Nummer 1 nach diesem Abschnitt.
(2) Hat der Arbeitgeber, mit dem der Arbeitnehmer einen individuellen Arbeitsvertrag geschlossen hat, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hätte.
Rechtsprechung zu Art. 20 EuGVVO
70 Entscheidungen zu Art. 20 EuGVVO in unserer Datenbank:
- BAG, 24.06.2020 - 5 AZR 55/19
Internationale Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
Zum selben Verfahren:
- BAG, 29.03.2023 - 5 AZR 55/19
Rechtswegzuständigkeit - internationale Zuständigkeit
- LAG Baden-Württemberg, 15.08.2018 - 4 Sa 6/18
Rechtswegzuständigkeit - internationale Zuständigkeit - Verbraucherbegriff nach ...
- BAG, 29.03.2023 - 5 AZR 55/19
- LAG Niedersachsen, 29.06.2016 - 13 Sa 1152/15
Zuständigkeit für Schadensersatzklage einer deutschen Arbeitgeberin gegen einen ...
- LAG München, 25.11.2021 - 3 Sa 466/21
Internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit
Zum selben Verfahren:
- ArbG Regensburg, 22.06.2021 - 6 Ca 877/20
Internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte
- ArbG Regensburg, 22.06.2021 - 6 Ca 877/20
- LAG Düsseldorf, 01.07.2022 - 10 Sa 975/21
Luftverkehrsunternehmen; Betriebsbedingte Kündigung mit Auslandsbezug; ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 21.01.2022 - 7 Sa 404/21
Luftverkehrsunternehmen; Betriebsbedingte Kündigung mit Auslandsbezug; ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf Art. 20 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu Art. 20 EuGVVO:
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Allgemeine Bestimmungen
- Art. 6 Nr. 3