Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
EuGVVO
Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 4 - 35) |
Abschnitt 2 - Besondere Zuständigkeiten (Art. 7 - 9) |
Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann auch verklagt werden:
1. | wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten; | |
2. | wenn es sich um eine Klage auf Gewährleistung oder um eine Interventionsklage handelt, vor dem Gericht des Hauptprozesses, es sei denn, dass die Klage nur erhoben worden ist, um diese Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen; | |
3. | wenn es sich um eine Widerklage handelt, die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird, vor dem Gericht, bei dem die Klage selbst anhängig ist; | |
4. | wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und die Klage mit einer Klage wegen dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen gegen denselben Beklagten verbunden werden kann, vor dem Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die unbewegliche Sache belegen ist. |
Rechtsprechung zu Art. 8 EuGVVO
74 Entscheidungen zu Art. 8 EuGVVO in unserer Datenbank:
- EuGH, 07.09.2023 - C-832/21
Beverage City Polska
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-832/21
Beverage City Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit ...
- Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-832/21
- BayObLG, 30.04.2019 - 1 AR 30/19
Gerichtsstandsbestimmung für Schadensersatzklagen in- und ausländischer ...
- OLG Düsseldorf, 25.11.2021 - 15 Sa 1/21
- OLG München, 29.09.2016 - 29 U 745/16
Versand durch Amazon
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 19.01.2016 - 33 O 23145/14
Haftung von Amazon bei Markenverletzungen Dritter über den sog "Marketplace"
- LG München I, 19.01.2016 - 33 O 23145/14
- EuGH, 10.03.2022 - C-498/20
BMA Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-498/20
BMA Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in ...
- Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-498/20
- OLG Brandenburg, 14.10.2020 - 4 U 229/19
Voraussetzungen einer Nichtleistungskondiktion Vermögensverschiebung infolge ...
- OLG Hamm, 01.12.2016 - 32 Sa 43/16
Gerichtsstandbestimmung; internationale Zuständigkeit; ...
Querverweise
Auf Art. 8 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge
- Art. 20
- Allgemeine Vorschriften
- Art. 65
Redaktionelle Querverweise zu Art. 8 EuGVVO:
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen
- Art. 35 I