Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 111 - 120) |
(1) Die Vollstreckung in Ehesachen und Familienstreitsachen erfolgt entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung.
(2) 1Endentscheidungen sind mit Wirksamwerden vollstreckbar. 2Macht der Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Endentscheidung einzustellen oder zu beschränken. 3In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann die Vollstreckung nur unter denselben Voraussetzungen eingestellt oder beschränkt werden.
(3) Die Verpflichtung zur Eingehung der Ehe und zur Herstellung des ehelichen Lebens unterliegt nicht der Vollstreckung.
Rechtsprechung zu § 120 FamFG
188 Entscheidungen zu § 120 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 19.01.2022 - XII ZB 183/21
Adoptiertes Kind hat Anspruch gegen seine leibliche Mutter auf Auskunft über die ...
- BGH, 08.05.2019 - XII ZB 560/16
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Zum selben Verfahren:
- OLG Dresden, 08.11.2016 - 20 WF 683/16
Übertragung eines Unterhaltstitels auf das Jobcenter
- OLG Dresden, 08.11.2016 - 20 WF 683/16
- OLG München, 07.02.2024 - 12 UF 268/23
Nicht zu ersetzender Nachteil, Anordnung der sofortigen Wirksamkeit, ...
- OLG Koblenz, 24.08.2020 - 13 UF 275/20
Trennungsunterhalt: Unterhaltsanspruch einer in einem Pflegeheim lebenden Ehefrau
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 06.07.2023 - 102 AR 135/23
Zuständigkeitsbestimmung bei Vollstreckungsabwehrantrag gegen Unterhaltstitel
- OLG Frankfurt, 26.09.2018 - 8 WF 94/18
Vollstreckung der titulierten Verpflichtung, Belege vorzulegen
- OLG Karlsruhe, 07.01.2019 - 20 UF 146/18
Unterhaltssache: Vorabentscheidung des Oberlandesgerichts über die Anordnung der ...
- VerfG Brandenburg, 22.05.2015 - VfGBbg 17/15
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