Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 5 - Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren (§§ 374 - 409) |
Abschnitt 3 - Registersachen (§§ 378 - 401) |
Unterabschnitt 1 - Verfahren (§§ 378 - 387) |
(1) 1Für Erklärungen gegenüber dem Register, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 vertretungsberechtigt sind. 2Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Registers.
(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, gilt dieser als ermächtigt, im Namen des zur Anmeldung Berechtigten die Eintragung zu beantragen.
(3) 1Anmeldungen in Registersachen mit Ausnahme der Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen sind vor ihrer Einreichung für das Registergericht von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. 2In Handels- und Gesellschaftsregistersachen sind sie zudem bei einem Notar zur Weiterleitung an die für die Eintragung zuständige Stelle einzureichen.
(4) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Notare neben den elektronischen Anmeldungen bestimmte darin enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln haben, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz nach § 387 Absatz 2 entsprechende Vorschriften erlassen werden. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2024 | Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) | 22.12.2023 | |
01.01.2024 | Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) | 10.08.2021 | |
09.06.2017 | Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 01.06.2017 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 |
ermächtigung § 379Mitteilungspflichten der Behörden § 380Beteiligung der berufsständischen Organe; Beschwerderecht § 381Aussetzung des Verfahrens § 382Entscheidung über Eintragungsanträge § 383Mitteilung; Anfechtbarkeit § 384Von Amts wegen vorzunehmende Eintragungen § 385Einsicht in die Register § 386Bescheinigungen § 387Ermächtigungen
Rechtsprechung zu § 378 FamFG
86 Entscheidungen zu § 378 FamFG in unserer Datenbank:
- KG, 26.07.2018 - 22 W 2/18
Handelsregistersache: Anmeldung einer deutschen GmbH nach der durch einen ...
- KG, 08.08.2022 - 22 W 39/22
Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafterliste bei einer Kapitalerhöhung
Zum selben Verfahren:
- KG, 30.06.2022 - 22 W 39/22
Die Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 GmbHG ...
- KG, 30.06.2022 - 22 W 39/22
- OLG München, 10.03.2015 - 31 Wx 60/15
Reichweite notarieller Vollmachtsvermutung
- OLG Frankfurt, 02.08.2022 - 20 W 251/19
Anmeldebefugnis des Notars zum Handelsregister
- OLG Oldenburg, 16.09.2011 - 12 W 193/11
Befugnis des Notars zur Anmeldung von Satzungsänderungen einer GmbH zum ...
- KG, 19.09.2023 - 22 W 31/23
Beginn der Beschwerdefrist bei Erklärungseinreichung durch Notar
- OLG Hamm, 07.05.2015 - 27 W 51/15
Zulässigkeit eines c/o-Zusatzes in der Geschäftsanschrift einer GmbH
- OLG Köln, 06.11.2018 - 2 X(Not) 3/18
- OLG Düsseldorf, 25.08.2020 - 3 Wx 117/20
Beendigung der Liquidation trotz laufenden Besteuerungsverfahrens
Querverweise
Auf § 378 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Die Amtstätigkeit
- § 24 (Betreuung und Vertretung der Beteiligten)