Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 8 - Verfahren in Aufgebotssachen (§§ 433 - 484) |
Abschnitt 4 - Aufgebot von Nachlassgläubigern (§§ 454 - 464) |
(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern auf Grund des § 1970 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) 1Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, dem die Angelegenheiten des Nachlassgerichts obliegen. 2Sind diese Angelegenheiten einer anderen Behörde als einem Amtsgericht übertragen, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Nachlassbehörde ihren Sitz hat.
insolvenzverfahren § 458Inhalt des Aufgebots; Aufgebotsfrist § 459Forderungsanmeldung § 460Mehrheit von Erben § 461Nacherbfolge § 462Gütergemeinschaft § 463Erbschaftskäufer § 464Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger
Rechtsprechung zu § 454 FamFG
10 Entscheidungen zu § 454 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 05.01.2016 - 20 W 393/15
Aufhebung eines Beschlusses wegen Unmöglichkeit der Überprüfung seiner ...
- OLG Köln, 05.10.2016 - 2 Wx 380/16
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Durchführung des ...
- OLG Frankfurt, 06.03.2018 - 20 W 360/16
Zur Aufhebung von Ausschließungsbeschluss nebst Aufgebot bei inhaltlich ...
- OLG München, 26.08.2015 - 34 Wx 247/15
Verspätete Anmeldung einer Nachlssforderung im Aufgebotsverfahren
- OLG Köln, 25.09.2015 - 2 Wx 191/15
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur ...
Zum selben Verfahren:
- AG Köln, 16.03.2015 - 378 II 122/14
Aufgebot zur Ausschließung der Nachlassgläubiger nach dem Verstorbenen
- AG Köln, 16.03.2015 - 378 II 122/14
- OLG Hamm, 14.02.2020 - 15 W 6/20
Aufgebot, Nachlassgläubiger, Verfahrenszweck
- OLG Düsseldorf, 24.01.2012 - 3 Wx 301/11
Aufforderung der Nachlassgläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen im Wege des ...
- OLG Frankfurt, 26.05.2017 - 21 W 51/17
Beschwerde durch nicht antragstellenden Miterben
- LG Augsburg, 28.11.2011 - 52 T 3723/11
Abschiebehaftverfahren: Anordnung der Sicherungshaft ohne Bekanntgabe des ...
Querverweise
Auf § 454 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Aufgebotssachen
- Aufgebot von Nachlassgläubigern
- § 464 (Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger)