Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 4 - Einstweilige Anordnung (§§ 49 - 57) |
(1) 1Zuständig ist das Gericht, das für die Hauptsache im ersten Rechtszug zuständig wäre. 2Ist eine Hauptsache anhängig, ist das Gericht des ersten Rechtszugs, während der Anhängigkeit beim Beschwerdegericht das Beschwerdegericht zuständig.
(2) 1In besonders dringenden Fällen kann auch das Amtsgericht entscheiden, in dessen Bezirk das Bedürfnis für ein gerichtliches Tätigwerden bekannt wird oder sich die Person oder die Sache befindet, auf die sich die einstweilige Anordnung bezieht. 2Es hat das Verfahren unverzüglich von Amts wegen an das nach Absatz 1 zuständige Gericht abzugeben.
Rechtsprechung zu § 50 FamFG
74 Entscheidungen zu § 50 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 31.05.2019 - 18 UF 254/18
Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Abänderung von einstweiligen Anordnungen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 21.12.2018 - 18 UF 254/18
Sorgerechtsverfahren: Beschwerdebefugnis des Jugendamtes bei vorläufiger ...
- OLG Karlsruhe, 21.12.2018 - 18 UF 254/18
- OVG Niedersachsen, 16.01.2024 - 14 ME 9/24
Anordnungsgrund; Deckungsgleiches Hauptsacheverfahren; Handelsregister; ...
- VerfG Brandenburg, 15.12.2023 - VfGBbg 19/23
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, unzulässig; Grundsatz der ...
- OLG Zweibrücken, 30.08.2021 - 2 UFH 2/21
Teilnahme eines Elternteils an der Einschulungsfeier seines Kindes
- OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 4/21
- OLG Nürnberg, 21.08.2015 - 11 UF 887/15
Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs bei Unterhaltsvereinbarung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2023 - 8 B 394/23
Bestimmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Gerichts; Gestattung der ...
- OLG Frankfurt, 19.04.2023 - 5 UFH 5/18
Zuständigkeit OLG für Feststellung Außerkrafttreten einstweilige Anordnung
- OLG Oldenburg, 15.07.2022 - 4 WF 96/22
Beschwerde gegen einen Wertfestsetzungsbeschluss; Wert eines ...
Querverweise
Auf § 50 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150