Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 4 - Einstweilige Anordnung (§§ 49 - 57) |
(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.
(2) 1Die Maßnahme kann einen bestehenden Zustand sichern oder vorläufig regeln. 2Einem Beteiligten kann eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Verfügung über einen Gegenstand untersagt werden. 3Das Gericht kann mit der einstweiligen Anordnung auch die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.
Rechtsprechung zu § 49 FamFG
455 Entscheidungen zu § 49 FamFG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 15.10.2020 - 1 BvR 2262/20
Verfassungsbeschwerde gegen Beschluss des Familiengerichts ohne vorherige ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 08.12.2023 - 26 WF 149/23
- BVerfG, 28.12.2023 - 1 BvR 2033/23
Mangels Darlegungen zur Rechtswegerschöpfung und Aufzeigens einer möglichen ...
- OLG Celle, 10.08.2022 - 21 WF 87/22
Vorläufige Mitbenutzung einer bisherigen Ehewohnung; Einräumung eines ...
- OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 4/21
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 21.03.2022 - 6 UF 23/22
Einstweilige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf anderen Elternteil
- OLG Karlsruhe, 17.01.2024 - 18 WF 155/23
Keine Terminsgebühr für Verfahrensbevollmächtigte bei Entscheidung ohne mündliche ...
- BVerfG, 18.11.2018 - 1 BvR 1481/18
Unzulässige Verfassungsbeschwerde mangels Rechtschutzschutzbedürfnis in einem ...
§ 49 FamFG in Nachschlagewerken
- § 49 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Einstweilige Anordnung
Querverweise
Auf § 49 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Unterhaltssachen
- Einstweilige Anordnung
- § 246 (Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150