Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 4 - Einstweilige Anordnung (§§ 49 - 57) |
(1) 1Die einstweilige Anordnung tritt, sofern nicht das Gericht einen früheren Zeitpunkt bestimmt hat, bei Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung außer Kraft. 2Ist dies eine Endentscheidung in einer Familienstreitsache, ist deren Rechtskraft maßgebend, soweit nicht die Wirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt eintritt.
(2) Die einstweilige Anordnung tritt in Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, auch dann außer Kraft, wenn
(3) 1Auf Antrag hat das Gericht, das in der einstweiligen Anordnungssache im ersten Rechtszug zuletzt entschieden hat, die in den Absätzen 1 und 2 genannte Wirkung durch Beschluss auszusprechen. 2Gegen den Beschluss findet die Beschwerde statt.
Rechtsprechung zu § 56 FamFG
68 Entscheidungen zu § 56 FamFG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 18.11.2018 - 1 BvR 1481/18
Unzulässige Verfassungsbeschwerde mangels Rechtschutzschutzbedürfnis in einem ...
- BVerfG, 31.03.2021 - 1 BvQ 29/21
Eilantrag gegen Sorgerechtsentzug teils wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses ...
- OLG Frankfurt, 19.04.2023 - 5 UFH 5/18
Zuständigkeit OLG für Feststellung Außerkrafttreten einstweilige Anordnung
- OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 4/21
- OLG Karlsruhe, 06.11.2023 - 19 W 31/23
Unschädlichkeitszeugnis
- OLG Brandenburg, 29.03.2022 - 10 UF 43/21
Antrag auf Aufhebung einer gemeinsamen elterlichen Sorge; Fehlende Grundlage für ...
- BVerfG, 24.03.2024 - 1 BvR 2324/23
Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend eine vorläufige Umgangsregelung ...
- OLG Karlsruhe, 10.10.2022 - 5 UFH 3/22
Erledigung eines einstweiligen Anordnungsverfahrens über sorgerechtliche ...
- OLG Frankfurt, 30.07.2015 - 4 UF 151/15
Negativer Feststellungswiderantrag - doppelte Rechtshängigkeit
- OLG Hamburg, 22.01.2020 - 12 UF 178/19
Auswechselung des Jugendamtes als Ergänzungspfleger durch einen berufsmäßigen ...
Querverweise
Auf § 56 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150