Gemeindeordnung
2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76) |
3. Abschnitt - Bürgermeister (§§ 42 - 55) |
(1) 1Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung. 2Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Verwaltung verantwortlich, regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung und grenzt im Einvernehmen mit dem Gemeinderat die Geschäftskreise der Beigeordneten ab.
(2) 1Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben. 2Die dauernde Übertragung der Erledigung bestimmter Aufgaben auf den Bürgermeister ist durch die Hauptsatzung zu regeln. 3Der Gemeinderat kann die Erledigung von Angelegenheiten, die er nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen kann (§ 39 Abs. 2), auch nicht dem Bürgermeister übertragen.
(3) 1Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; abweichend hiervon ist der Gemeinderat für den Erlaß von Satzungen und Rechtsverordnungen zuständig, soweit Vorschriften anderer Gesetze nicht entgegenstehen. 2Dies gilt auch, wenn die Gemeinde in einer Angelegenheit angehört wird, die auf Grund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheim zu halten ist. 3Bei der Erledigung von Weisungsaufgaben, die auf Grund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheim zu halten sind, sowie in den Fällen des Satzes 2 hat der Bürgermeister die für die Behörden des Landes geltenden Geheimhaltungsvorschriften zu beachten.
(4) Der Bürgermeister ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Gemeindebediensteten.
erklärungen § 55Beirat für geheim zu haltende Angelegenheiten
Rechtsprechung zu § 44 GemO
132 Entscheidungen zu § 44 GemO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 20.07.2022 - 3 S 3915/21
Zuständigkeit zur Ermessensausübung bei der Ausübung eines gemeindlichen ...
- VGH Baden-Württemberg, 21.04.2021 - 5 S 1996/19
Aufstellung von Altkleidercontainern; Nachschieben von Ermessenserwägungen; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 19.09.2018 - 8 K 12220/17
Erteilung straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnisse; ermessenslenkende ...
- VG Stuttgart, 19.09.2018 - 8 K 12220/17
- VGH Baden-Württemberg, 06.12.2022 - 9 S 3232/21
Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der schulnutzenden ...
- VGH Baden-Württemberg, 09.12.2019 - 1 S 2580/19
Überlassung Grundstücks für ein Zirkusgastspiel mit Wildtiervorführungen
- VGH Baden-Württemberg, 19.10.2021 - 1 S 2579/21
Konkludente Widmung eines Friedhofs; Wirkung von Formverstößen bei ...
- VG Freiburg, 27.03.2019 - 1 K 5856/17
(Ein Anspruch auf Einsicht in Niederschriften von nichtöffentlichen ...
- VG Karlsruhe, 25.01.2012 - 4 K 2622/10
Beteiligung des Ortschaftsrates
- VG Karlsruhe, 19.10.2018 - 14 K 3350/18
Anfechtung der Wahl des Oberbürgermeisters
- VGH Baden-Württemberg, 28.02.2019 - 2 S 929/17
"Behörde" i.S.v. VwVfG BW § 1 Abs 2; Zuständigkeit des Betriebsleiters eines ...
Querverweise
Auf § 44 GemO verweisen folgende Vorschriften:
- Gemeindeordnung (GemO)
Redaktionelle Querverweise zu § 44 GemO:
- Landesverwaltungsgesetz (LVG)
- Verwaltungsbehörden
- Allgemeine Verwaltungsbehörden
- Untere Verwaltungsbehörden
- § 15 II (Aufgabenzuweisung, Gebühren und Auslagen) (zu § 44 III)
- Wassergesetz (WasserG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
- § 28 II (Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (zu § 36 WHG)) (zu § 44 III 1)
- Gewässeraufsicht
- § 75 (Allgemeine Gewässeraufsicht) (zu § 44 III 1)