Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Zweiter Teil - Auslieferung an das Ausland (§§ 2 - 42) |
(1) 1Reichen die Auslieferungsunterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung nicht aus, so entscheidet das Oberlandesgericht erst, wenn dem ersuchenden Staat Gelegenheit gegeben worden ist, ergänzende Unterlagen beizubringen. 2Für ihre Beibringung kann eine Frist gesetzt werden.
(2) 1Das Oberlandesgericht kann den Verfolgten vernehmen. 2Es kann sonstige Beweise über die Zulässigkeit der Auslieferung erheben. 3Im Fall des § 10 Abs. 2 erstreckt sich die Beweiserhebung über die Zulässigkeit der Auslieferung auch darauf, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint. 4Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Oberlandesgericht, ohne durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein.
(3) Das Oberlandesgericht kann eine mündliche Verhandlung durchführen.
unterlagen § 11Spezialität § 12Bewilligung der Auslieferung § 13Sachliche Zuständigkeit § 14Örtliche Zuständigkeit § 15Auslieferungshaft § 16Vorläufige Auslieferungshaft § 17Auslieferungs-
haftbefehl § 18Fahndungsmaßnahmen § 19Vorläufige Festnahme § 20Bekanntgabe § 21Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Auslieferungs-
haftbefehls § 22Verfahren nach vorläufiger Festnahme § 23Entscheidung über Einwendungen des Verfolgten § 24Aufhebung des Auslieferungs-
haftbefehls § 25Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungs-
haftbefehls § 26Haftprüfung § 27Vollzug der Haft § 28Vernehmung des Verfolgten § 29Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung § 30Vorbereitung der Entscheidung § 31Durchführung der mündlichen Verhandlung § 32Entscheidung über die Zulässigkeit § 33Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit § 34Haft zur Durchführung der Auslieferung § 35Erweiterung der Auslieferungs-
bewilligung § 36Weiterlieferung § 37Vorübergehende Auslieferung § 38Herausgabe von Gegenständen im Auslieferungs-
verfahren § 39Beschlagnahme und Durchsuchung § 40Rechtsbeistand § 41Vereinfachte Auslieferung § 42Anrufung des Bundesgerichtshofes
Rechtsprechung zu § 30 IRG
108 Entscheidungen zu § 30 IRG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 18.12.2023 - 2 BvR 1368/23
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines türkischen Staatsangehörigen gegen seine ...
- OLG Köln, 10.01.2018 - 6 AuslA 195/17
Erfallen der Terminsgebühr im Auslieferungsverfahren
- OLG München, 19.07.2021 - 4 Ws 3/21
Festsetzung der Gebühren eines Pflichtbeistandes im Auslieferungsverfahren
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2020 - 10 S 48.20
Auslieferung eines Deutschen durch Slowenien an die USA; einstweilige Anordnung; ...
- OLG Frankfurt, 18.11.2020 - 2 Ws 91/20
Rechtsanwaltsgebühren im Auslieferungsverfahren, Voraussetzung für das Entstehen ...
- OLG Dresden, 18.06.2018 - 2 (S) AR 48/17
Anhörung, Vollstreckungshilfeverfahren, Terminsgebühr
- OLG Düsseldorf, 20.09.2018 - 3 AR 158/17
Chilenisches Urteil gegen ehemaligen Arzt der Colonia Dignidad nicht ...
Zum selben Verfahren:
- LG Krefeld, 14.08.2017 - 21 StVK 218/16
Hartmut Hopp: Früherer Arzt der Colonia Dignidad muss in Deutschland in Haft
- LG Krefeld, 14.08.2017 - 21 StVK 218/16
- VerfGH Berlin, 16.01.2015 - VerfGH 175/14
Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährung durch ...
- OLG Köln, 10.01.2018 - 6 Ausl 195/17
Auslieferungsverfahren, Terminsgebühr
Querverweise
Auf § 30 IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Auslieferung an das Ausland
- Durchlieferung
- § 45 (Durchlieferungsverfahren)
- Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse
- § 52 (Vorbereitung der Entscheidung)
- Ausgehende Ersuchen
- § 71 (Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Freiheitsentziehende Sanktionen
- Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
- § 84f (Gerichtliches Verfahren)
- Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 85a (Gerichtliches Verfahren)
- Geldsanktionen
- Eingehende Ersuchen
- § 87g (Gerichtliches Verfahren)
- Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
- Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
- § 90g (Gerichtliches Verfahren)
- Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 90m (Gerichtliches Verfahren auf Antrag der verurteilten Person)
- Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft
- § 90t (Gerichtliches Verfahren)