Jugendschutzgesetz
Abschnitt 2 - Jugendschutz in der Öffentlichkeit (§§ 4 - 10) |
(1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
(2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.
Rechtsprechung zu § 6 JuSchG
92 Entscheidungen zu § 6 JuSchG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 21.03.2023 - 23 CS 22.2677
Glücksspielrecht - Vermittlung von Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen ...
- VG Münster, 07.11.2023 - 9 K 2936/22
- VG Münster, 07.11.2023 - 9 K 1044/22
- VG Gelsenkirchen, 14.11.2023 - 6 K 3519/21
Glücksspiel Glücksspielstaatsvertrag Wettvermittlungsstelle Vermittler ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2023 - 4 B 578/22
Illegale Wettvermittlungsstelle
- VerfGH Thüringen, 15.01.2020 - VerfGH 12/18
Verfassungsbeschwerde
Zum selben Verfahren:
- OVG Thüringen, 23.03.2018 - 3 EO 640/17
Einstweiliger Rechtsschutz; Anspruch auf vorläufigen Weiterbetrieb einer ...
- OVG Thüringen, 23.03.2018 - 3 EO 640/17
- VG Berlin, 01.03.2013 - 4 K 336.12
Gesetzgebungskompetenz im Rahmen der Glücksspielregelungen
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15
Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 1 B 5.13
Keine Unanwendbarkeit der Regelungen des Spielhallengesetzes Berlin für ...
- BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15
Querverweise
Auf § 6 JuSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Ahndung von Verstößen
- § 28 (Bußgeldvorschriften)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Stehendes Gewerbe
- 2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
- B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 33d (Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit)