Hier: Landesdatenschutzgesetz in der seit dem 21. Juni 2018 geltenden Fassung.
Zur alten Fassung von § 1 LDSG.

Landesdatenschutzgesetz

   Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 3)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1
Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz trifft ergänzende Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, ber. ABl. L 314 vom 22. November 2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung sowie Regelungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt.

Rechtsprechung zu § 1 LDSG

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1 LDSG:

    Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG) 
      Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
        Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
          § 3b (Personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) (zu §§ 1 ff)
    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 
      Gemeinsame Bestimmungen
        Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
          § 1 II Nr. 2 (Anwendungsbereich des Gesetzes) (zu §§ 1 ff)
          § 2 II Nr. 2 (Begriffsbestimmungen)
    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Einzelmaßnahmen
            § 48 (Rasterfahndung) (zu §§ 1 ff)
    Wassergesetz (WasserG) 
      Wasserbenutzungsabgaben
        Wasserentnahmeentgelt
          § 106 I (Ermäßigung für die Verwendung von Grundwasser) (zu §§ 1 ff)
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