Nachbarrechtsgesetz
1. Abschnitt - Gebäude (§§ 1 - 7f) |
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__paste_bez____paste_norm__ Nachbarrechtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/NRG/__paste_norm__.html)
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1Ist der Eigentümer eines Gebäudes auf Grund einer Dienstbarkeit verpflichtet, das vom Gebäude des Nachbarn abfließende Niederschlagswasser durch seine eigenen Rinnen und Ablaufrohre abzuleiten, so darf eine Veränderung des Gebäudes, durch welche die Dienstbarkeit beeinträchtigt wird, nur in der Weise geschehen, daß der Nachbar an der Anbringung eigener Rinnen und Ablaufrohre nicht gehindert ist. 2Dem Nachbarn sind die durch die Abänderung entstehenden Kosten zu ersetzen.
§ 1Ableitung des Regenwassers und des Abwassers
§ 2Traufberechtigung bei baulichen Änderungen
§ 3Abstand von Lichtöffnungen
§ 4Abstand von ausblickgewährenden Anlagen
§ 5Lichtöffnungen und andere Gebäudeteile, die auf öffentliche Wege oder Plätze Ausblick gewähren
§ 6Abstand schadendrohender und störender Anlagen
§ 7Gebäudeabstände und Einfriedigungen bebauter Grundstücke im Außenbereich
§ 7aGründungstiefe
§ 7bÜberbau
§ 7cÜberbau durch Wärmedämmung
§ 7dHammerschlags- und Leiterrecht
§ 7eBenutzung von Grenzwänden
§ 7fLeitungen
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 2 NRG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Dienstbarkeiten
- Grunddienstbarkeiten
- §§ 1018 ff. (Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit)