Nachbarrechtsgesetz
1. Abschnitt - Gebäude (§§ 1 - 7f) |
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__paste_bez____paste_norm__ Nachbarrechtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/NRG/__paste_norm__.html)
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(1) Schadendrohende oder störende Anlagen dürfen nur in solcher Entfernung von der Grenze und nur unter solchen Vorkehrungen angebracht werden, daß sie den Nachbarn nicht schädigen.
(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Lager für Chemikalien sowie im Freien gelegene Aborte, Treib- und Brennstoffbehälter, Waschkessel, und Backöfen, Bienenstöcke, Futtersilos, Düngerstätten, Jauchegruben und Ställe.
§ 1Ableitung des Regenwassers und des Abwassers
§ 2Traufberechtigung bei baulichen Änderungen
§ 3Abstand von Lichtöffnungen
§ 4Abstand von ausblickgewährenden Anlagen
§ 5Lichtöffnungen und andere Gebäudeteile, die auf öffentliche Wege oder Plätze Ausblick gewähren
§ 6Abstand schadendrohender und störender Anlagen
§ 7Gebäudeabstände und Einfriedigungen bebauter Grundstücke im Außenbereich
§ 7aGründungstiefe
§ 7bÜberbau
§ 7cÜberbau durch Wärmedämmung
§ 7dHammerschlags- und Leiterrecht
§ 7eBenutzung von Grenzwänden
§ 7fLeitungen
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Rechtsprechung zu § 6 NRG
2 Entscheidungen zu § 6 NRG in unserer Datenbank:
- LG Freiburg, 02.05.2019 - 3 S 197/18
Nachbarrecht: Begriff der toten Einfriedung; Grenzabständen von Gebäuden; ...
- LG Freiburg, 03.06.1976 - 3 S 188/75
Störung der Nachtruhe durch das Läuten von Kuhglocken; Duldungspflicht für ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 6 NRG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Inhalt des Eigentums
- § 907 (Gefahr drohende Anlagen)