Nachbarrechtsgesetz
1. Abschnitt - Gebäude (§§ 1 - 7f) |
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, daß vor Balkonen, Terrassen, Erkern, Galerien und sonstigen begehbaren Teilen eines Nachbarhauses, die einen Ausblick auf sein Grundstück gewähren, auf dem Nachbargrundstück Abstandsflächen eingehalten werden, die in der Tiefe mindestens 1,80 m über die Vorderkante und in der Breite auf jeder Seite mindestens 0,60 m über die Seitenkante der genannten Gebäudeteile hinausreichen.
(2) § 3 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 4 NRG
8 Entscheidungen zu § 4 NRG in unserer Datenbank:
- LG Ulm, 04.08.2010 - 1 S 62/10
Anspruch auf Beseitigung der Terrasse und des Terrassendaches auf dem ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 29.04.2011 - V ZR 174/10
Nachbarrecht: Geltung der Ausschlussfrist für das Verlangen nach Einhaltung der ...
- BGH, 29.04.2011 - V ZR 174/10
- OLG Stuttgart, 28.07.2016 - 1 U 80/16
Nachbarrecht: Anspruch auf Unterlassung der Errichtung einer Mauer zur Abgrenzung ...
- LG Freiburg, 02.05.2019 - 3 S 197/18
Nachbarrecht: Begriff der toten Einfriedung; Grenzabständen von Gebäuden; ...
- OLG Stuttgart, 04.07.1997 - 2 U 248/95
Beeinträchtigung nachbarschaftlicher Zugangsrechte; Bestehen einer ...
- VG Sigmaringen, 29.11.2023 - 5 K 2721/22
Terrasse in der Abstandsfläche; Gebäudeteil
- OLG Karlsruhe, 19.09.1991 - 4 W 40/91
- OLG Karlsruhe, 14.04.1999 - 6 U 229/98
Nachbar hat Mindestabstand zu respektieren!
Querverweise
Auf § 4 NRG verweisen folgende Vorschriften:
- Nachbarrechtsgesetz (NRG)
- Gebäude
- § 5 (Lichtöffnungen und andere Gebäudeteile, die auf öffentliche Wege oder Plätze Ausblick gewähren)