Nachbarrechtsgesetz

   4. Abschnitt - Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen (§§ 11 - 25)   
   2. Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln (§§ 23 - 25)   
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Textdarstellung

  

§ 23
Überragende Zweige

(1) 1Abweichend von § 910 Abs. 1 BGB kann der Besitzer eines Grundstücks die Beseitigung von herüberragenden Zweigen eines auf dem Nachbargrundstück stehenden Obstbaums nur bis zur Höhe von 3 m verlangen. 2Die Höhe wird vom Boden bis zu den unteren Zweigspitzen in unbelaubtem Zustand gemessen.

(2) Die Beseitigung der Zweige kann auf die volle Höhe des Baumes verlangt werden, wenn das benachbarte Grundstück erwerbsgartenbaulich oder landwirtschaftlich genutzt wird oder ein Hofraum ist oder die Zweige auf ein auf dem benachbarten Grundstück stehendes Gebäude hereinragen oder den Bestand oder die Benutzung eines Gebäudes beeinträchtigen oder die Errichtung eines Gebäudes unmöglich machen oder erschweren.

(3) 1Der Besitzer des Baumes ist zur Beseitigung der Zweige in der Zeit vom 1. März bis 30. September nicht verpflichtet. 2Er hat die Beseitigung innerhalb einer dem Umfang der Arbeit entsprechenden Frist, jedenfalls aber innerhalb Jahresfrist vorzunehmen. 3Die sofortige Beseitigung kann verlangt werden, wenn ein dringendes Bedürfnis vorliegt. 4Wird die Beseitigung nicht innerhalb der in Satz 2 bestimmten Frist oder im Falle des Satzes 3 sofort bewirkt, so ist der Nachbar berechtigt, sie nach § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB oder auf Kosten des Besitzers durchzuführen. 5Im letzteren Fall gehören die abgeschnittenen Zweige dem Besitzer des Baumes.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Nachbarrechtsgesetzes vom 04.02.2014 (GBl. S. 65), in Kraft getreten am 12.02.2014.

Rechtsprechung zu § 23 NRG

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Querverweise

Auf § 23 NRG verweisen folgende Vorschriften:

    Nachbarrechtsgesetz (NRG) 
      Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen
        2. Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln
          § 25 (Bäume an öffentlichen Wegen)
     
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
        § 34 (Bäume von Waldgrundstücken)
        § 35 (Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln von bestehenden Obstbäumen)
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