Nachbarrechtsgesetz
4. Abschnitt - Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen (§§ 11 - 25) |
2. Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln (§§ 23 - 25) |
(1) 1Abweichend von § 910 Abs. 1 BGB kann der Besitzer eines Grundstücks die Beseitigung herüberragender Zweige von Bäumen, die auf öffentlichen Wegen oder deren Zubehörden (Nebenwegen, Dämmen, Böschungen) oder nach polizeilicher Vorschrift in regelmäßiger Anordnung längs der Straße auf den angrenzenden Grundstücken gepflanzt sind, nur bis zur Höhe von 3 m verlangen. 2Die Bestimmungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gelten auch hier.
(2) Zur Beseitigung der in sein Grundstück eingedrungenen Wurzeln dieser Bäume ist der Besitzer des Grundstücks nur entsprechend § 24 Abs. 2 und nur dann befugt, wenn er dem Eigentümer des Baumes eine angemessene Frist zur Beseitigung der Wurzeln gesetzt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgte.
Rechtsprechung zu § 25 NRG
6 Entscheidungen zu § 25 NRG in unserer Datenbank:
- BGH, 07.05.2021 - V ZR 299/19
Auswirkungen von § 9a Abs. 2 WEG auf die Prozessführungsbefugnis eines ...
- BGH, 22.02.2019 - V ZR 136/18
Verjährung des Anspruchs des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden ...
- OLG Karlsruhe, 09.09.2009 - 6 U 185/07
Beseitigungs- bzw. Ausgleichsanspruch wegen Emissionen durch Bäume: Verjährung ...
- VGH Baden-Württemberg, 28.07.1994 - 5 S 2467/93
Bestimmtheit des räumlichen Geltungsbereichs einer Baumschutzsatzung; Klage gegen ...
- VG Freiburg, 16.12.1991 - 4 K 391/91
Pflicht zur Beseitigung einer vor ihrem Grundstück gepflanzten Baumhasel ; ...
- AG Schwäbisch Gmünd, 14.07.1988 - 8 C 589/89