Nachbarrechtsgesetz
7. Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 31 - 37) |
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__paste_bez____paste_norm__ Nachbarrechtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/NRG/__paste_norm__.html)
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Hat im Geltungsbereich des badischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch der Eigentümer eines Gebäudes vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Zeitablauf das Recht erlangt, daß zum Schutz seiner Fenster Anlagen auf einem Nachbargrundstück einen bestimmten Abstand einhalten müssen, so gilt dieses Recht auch weiterhin als Grunddienstbarkeit.
§ 31Durch Zeitablauf entstandene Fensterschutzrechte
§ 32Alte Mauerrechte
§ 33Bestehende Einfriedigungen, Spalier-
vorrichtungen, Pflanzungen und bauliche Anlagen § 34Bäume von Waldgrundstücken § 35Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln von bestehenden Obstbäumen § 36Verweisung auf aufgehobene Vorschriften § 37Inkrafttreten
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vorrichtungen, Pflanzungen und bauliche Anlagen § 34Bäume von Waldgrundstücken § 35Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln von bestehenden Obstbäumen § 36Verweisung auf aufgehobene Vorschriften § 37Inkrafttreten