Personenstandsgesetz
Kapitel 3 - Eheschließung (§§ 11 - 16) |
Abschnitt 1 - Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung (§§ 11 - 15) |
(1) Vor der Eheschließung sind die Eheschließenden zu befragen, ob sich seit der Anmeldung ihrer Eheschließung Änderungen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen ergeben haben und ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen.
(2) Die Eheschließung soll in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form, die dem Standesbeamten eine ordnungsgemäße Vornahme seiner Amtshandlung ermöglicht, vorgenommen werden.
(3) 1Die Erklärungen der Eheschließenden, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, sind von dem Standesbeamten im Anschluss an die Eheschließung in einer Niederschrift zu beurkunden. 2Die Niederschrift muss alle im Eheregister zu beurkundenden Angaben enthalten; sie ist von den Ehegatten, den Zeugen und dem Standesbeamten zu unterschreiben. 3Die Niederschrift wird zu den Sammelakten des Eheeintrags genommen.
Rechtsprechung zu § 14 PStG
9 Entscheidungen zu § 14 PStG in unserer Datenbank:
- LAG Rheinland-Pfalz, 30.06.2020 - 6 Sa 447/19
Freistellungsanspruch - Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2019 - 5 B 55.16
Personenstandsrechtliches Verfahren zur Begründung einer Lebenspartnerschaft als ...
Zum selben Verfahren:
- VG Berlin, 12.07.2016 - 3 K 8.16
Anspruch eines Gehörlosen auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines ...
- VG Berlin, 12.07.2016 - 3 K 8.16
- LSG Bayern, 08.10.2014 - L 20 R 171/12
Versorgungsehe, Witwenrente
- KG, 23.02.2017 - 1 W 111/16
Eheregistersache: Änderung der Rechtswahl für die künftige Namensführung eines ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 02.03.2016 - 7 Sa 343/15
Tarifliche Eingruppierung einer Standesbeamtin
- LG Rottweil, 20.09.2010 - 1 T 96/07
- LG Frankfurt/Main, 29.09.2011 - 5 O 30/11
Anfechtung eines Erbvertrages: Pflegeleistungen als Bedingung einer letztwilligen ...
- AG Siegburg, 06.07.2017 - 313 F 31/17
Nichtehe, Eheschließungswille, Erklärung des Eheschließungswillens, Eheregister, ...
Querverweise
Auf § 14 PStG verweisen folgende Vorschriften:
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Lebenspartnerschaft
- § 17a (Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung)
Redaktionelle Querverweise zu § 14 PStG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eingehung der Ehe
- Eheschließung
- § 1312 I (Trauung)