Personenstandsgesetz
Kapitel 3 - Eheschließung (§§ 11 - 16) |
Abschnitt 1 - Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung (§§ 11 - 15) |
(1) Zuständig für die Eheschließung ist jedes deutsche Standesamt.
(2) 1Eine religiöse oder traditionelle Handlung, die darauf gerichtet ist, eine der Ehe vergleichbare dauerhafte Bindung zweier Personen zu begründen, von denen eine das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist verboten. 2Das Gleiche gilt für den Abschluss eines Vertrags, der nach den traditionellen oder religiösen Vorstellungen der Partner an die Stelle der Eheschließung tritt. 3Die Verbote richten sich gegen Personen, die
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
22.07.2017 | Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen | 17.07.2017 |
Rechtsprechung zu § 11 PStG
15 Entscheidungen zu § 11 PStG in unserer Datenbank:
- VG Ansbach, 30.04.2021 - AN 18 E 21.00748 Corona
Keine Anwesenheit von Angehörigen bei Trauung wegen Corona
- OLG Köln, 13.06.2019 - 21 Wx 6/18
Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe bei bestehender Auslandsehe
- VG Berlin, 26.08.2015 - 3 K 197.14
Gebühren für die Anmeldung zur Eheschließung
- VGH Bayern, 20.10.2022 - 19 ZB 22.1359
Kein Anspruch auf Rückgängigmachung der Abschiebung
- VG Augsburg, 21.04.2021 - Au 9 E 21.661
Erfolgloser Eilrechtsschutz gegen Abschiebung in die Türkei
- OVG Niedersachsen, 01.08.2017 - 13 ME 189/17
Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung für eine ...
- VG der Evangelischen Kirche im Rheinland, 26.06.2012 - 1 VG 25/10
- AG Weiden/Oberpfalz, 26.04.2019 - UR III 1/19
Anmeldung der Eheschließung
- OVG Niedersachsen, 07.07.2010 - 8 ME 139/10
Aussetzung der Abschiebung bei unmittelbar bevorstehender Eheschließung; ...
- OVG Hamburg, 09.02.2010 - 3 Bs 238/09
Aussetzung der Abschiebung bei unmittelbar bevorstehender Eheschließung; ...
Querverweise
Auf § 11 PStG verweisen folgende Vorschriften:
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Lebenspartnerschaft
- § 17a (Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung)
- Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten
- § 70 (Bußgeldvorschriften)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Beendigung des Aufenthalts
- Begründung der Ausreisepflicht
- § 54 (Ausweisungsinteresse)