Personenstandsgesetz

   Kapitel 5 - Geburt (§§ 18 - 27)   
   Abschnitt 2 - Besonderheiten (§§ 22 - 26)   
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§ 23
Zwillings- oder Mehrgeburten

1Bei Zwillings- oder Mehrgeburten ist jede Geburt gesondert einzutragen. 2Die Eintragungen müssen erkennen lassen, in welcher Zeitfolge die Kinder geboren sind.

Rechtsprechung zu § 23 PStG

3 Entscheidungen zu § 23 PStG in unserer Datenbank:

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