(1) 1Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes nicht angeben, so müssen sie binnen eines Monats mündlich oder schriftlich angezeigt werden. 2Sie werden alsdann bei dem Geburtseintrag beurkundet.
(2) Die Vornamen des Kindes können nachträglich auch bei einem anderen Standesamt als dem, das die Geburt des Kindes beurkundet hat, angezeigt werden.
(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so kann der Personenstandsfall auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe "divers" in das Geburtenregister eingetragen werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben vom 18.12.2018
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
22.12.2018 | Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben | 18.12.2018 | |
01.11.2013 | Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG) | 07.05.2013 |
Rechtsprechung zu § 22 PStG
36 Entscheidungen zu § 22 PStG in unserer Datenbank:
- AG Münster, 14.04.2021 - 22 III 34/20
Verfassungswidrigkeit; Variante der Geschlechtsentwicklung; Personeneintrag
- BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16
Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen
Zum selben Verfahren:
- AG Hannover, 13.10.2014 - 85 III 105/14
"Inter" oder "Divers" gibt's im Gesetz nicht
- BGH, 22.06.2016 - XII ZB 52/15
Keine Eintragung eines Intersexuellen im Geburtenregister als "inter" oder ...
- OLG Celle, 21.01.2015 - 17 W 28/14
Intersexualität in Geburtsurkunde: Gericht lehnt "inter" ab
- AG Hannover, 13.10.2014 - 85 III 105/14
- BGH, 22.04.2020 - XII ZB 383/19
Änderung des Geschlechtseintragseintrags bei empfundener Intersexualität nach ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 29.01.2018 - 25 Wx 76/17
- OLG Düsseldorf, 11.06.2019 - 25 Wx 76/17
Streichung der Angabe zum Geschlecht in einem Geburtsregistereintrag
- OLG Celle, 12.05.2017 - 17 W 5/17
- OLG München, 01.09.2023 - 31 Wx 210/23
Voraussetzungen unter denen ein Kind ohne Geschlecht in das Geburtsregister ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 22 PStG
15.11.2017 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 21 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes) | BGBl. I S. 3783 |
Querverweise
Auf § 22 PStG verweisen folgende Vorschriften:
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Besondere Beurkundungen
- Familienrechtliche Beurkundungen
- § 45b (Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung)