Personenstandsgesetz
Kapitel 9 - Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister (§§ 54 - 68a) |
Abschnitt 2 - Benutzung der Personenstandsregister (§§ 61 - 68a) |
(1) 1Ist ein Kind angenommen, so darf abweichend von § 62 ein beglaubigter Registerausdruck aus dem Geburtseintrag nur den Annehmenden, deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über 16 Jahre alten Kind selbst erteilt werden. 2Diese Beschränkung entfällt mit dem Tod des Kindes; § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
(2) 1Sind die Vornamen einer Person auf Grund des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) geändert oder ist festgestellt worden, dass diese Person dem anderen als dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht angehört, so darf abweichend von § 62 eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtseintrag nur der betroffenen Person selbst und eine Personenstandsurkunde aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag nur der betroffenen Person selbst sowie ihrem Ehegatten oder Lebenspartner erteilt werden. 2Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod der transsexuellen Person; § 5 Absatz 1 und § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Transsexuellengesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG) vom 07.05.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
15.05.2013 | Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG) | 07.05.2013 |
Rechtsprechung zu § 63 PStG
9 Entscheidungen zu § 63 PStG in unserer Datenbank:
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Eintragungen in Personenstandsurkunden - Offenbarungsverbot
Querverweise
Auf § 63 PStG verweisen folgende Vorschriften:
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
- Übergangsvorschriften
- § 76 (Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister)