Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -

   Erstes Kapitel - Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall (§§ 1 - 13)   
   Zweiter Abschnitt - Versicherter Personenkreis (§§ 2 - 6)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 5
Versicherungsbefreiung

1Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 werden auf Antrag Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis zu einer Größe von 0,25 Hektar und ihre Ehegatten oder Lebenspartner unwiderruflich befreit; dies gilt nicht für Spezialkulturen. 2Das Nähere bestimmt die Satzung.

Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl. I S. 1127), in Kraft getreten am 11.08.2010 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
11.08.2010
Änderung
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Änderung
Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze05.08.2010BGBl. I S. 1127

Rechtsprechung zu § 5 SGB VII

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