Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
Erstes Kapitel - Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall (§§ 1 - 13) |
Zweiter Abschnitt - Versicherter Personenkreis (§§ 2 - 6) |
(1) 1Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern
1. | Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste, | |
2. | Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, | |
3. | gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen, | |
4. | Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, | |
5. | Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen. |
2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. 3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.
(2) 1Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. 2Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. 3Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.
Fassung aufgrund des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) vom 20.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2024 | Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) | 20.12.2022 | |
05.04.2017 | Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes | 29.03.2017 | |
11.08.2010 | Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 05.08.2010 | |
05.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz) | 30.10.2008 | |
01.01.2008 | Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung | 18.12.2007 | |
01.01.2005 | Zweites Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch | 05.12.2012 |
Rechtsprechung zu § 6 SGB VII
3.378 Entscheidungen zu § 6 SGB VII in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 22.02.2024 - L 10 U 3232/21
Vom versicherten Arbeitsweg zum unversicherten Abweg
- LSG Bayern, 15.01.2024 - L 3 U 168/23
Besorgung von Lebensmitteln zum alsbaldigen Verzehr, betriebliches Interesse, ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 21.02.2024 - L 3 U 52/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.08.2017 - L 21 U 85/16
Unfallversicherung - LSG nimmt Wie-Beschäftigung der mitarbeitenden Ehefrau an
Zum selben Verfahren:
- BSG, 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer sporadischen ...
- BSG, 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2024 - L 3 U 156/22
Berufskrankheit Nr. 4106 - Aluminium und seine Verbindungen - Lungenfibrose - ...
- SG Konstanz, 08.02.2024 - S 1 U 1682/23 Corona
Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 3101 - ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2023 - L 3 U 168/19
Überprüfungsverfahren - Feststellungsklage - Bindungswirkung eines ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2023 - L 3 U 142/21
Wie-Beschäftigung - Abgrenzung Unternehmerähnlichkeit/Arbeitnehmerähnlichkeit - ...
Querverweise
Auf § 6 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
- Organisation
- Zuständigkeit
- Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit
- § 135 (Versicherung nach mehreren Vorschriften)
- Aufbringung der Mittel
- Übergangsrecht
- § 213 (Versicherungsschutz)
- Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG)
- § 9 (Förderung)