Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -

   Erstes Kapitel - Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall (§§ 1 - 13)   
   Zweiter Abschnitt - Versicherter Personenkreis (§§ 2 - 6)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 3
Versicherung kraft Satzung

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2. Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3. Personen, die
a) im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b) im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4. ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5. Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1. Haushaltsführende,
2. Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3. Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4. Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

Fassung aufgrund des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz)20.12.2022BGBl. I S. 2759
22.04.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)15.04.2015BGBl. I S. 583

Rechtsprechung zu § 3 SGB VII

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Querverweise

Auf § 3 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:

    Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) 
      Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
        Versicherungsfall
          § 8 (Arbeitsunfall)
          § 9 (Berufskrankheit)
     
      Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
        Jahresarbeitsverdienst
          Erstmalige Festsetzung
            § 85 (Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst)
        Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
          § 98 (Anrechnung anderer Leistungen)
     
      Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen
        Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen
          § 106 (Beschränkung der Haftung anderer Personen)
     
      Organisation
        Unfallversicherungsträger
          § 114 (Unfallversicherungsträger)
        Zuständigkeit
          Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
            § 125 (Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn)
            § 128 (Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich)
          Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit
            § 135 (Versicherung nach mehreren Vorschriften)
     
      Aufbringung der Mittel
        Allgemeine Vorschriften
          Beitragspflicht
            § 150 (Beitragspflichtige)
Was ist das?

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