Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
Zweites Kapitel - Leistungsberechtigter Personenkreis, Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Berichtspflichten, Begriff der Pflegeperson (§§ 14 - 19) |
(1) 1Der Medizinische Dienst Bund erlässt mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen Richtlinien zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments nach § 15 sowie zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 18 bis 18c (Begutachtungs-Richtlinien). 2Er hat dabei die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, den Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene zu beteiligen. 3Ihnen ist unter Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. 5Die maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen wirken nach Maßgabe der nach § 118 Absatz 2 erlassenen Verordnung beratend mit. 6§ 118 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 7Wird schriftlichen Anliegen der in Satz 5 genannten Organisationen nicht gefolgt, sind ihnen auf Verlangen die Gründe dafür schriftlich mitzuteilen.
(1a) 1Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund Richtlinien zur einheitlichen Durchführung der Pflegeberatung nach § 7a (Pflegeberatungs-Richtlinien). 2An den Pflegeberatungs-Richtlinien sind die Länder, der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, die Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege sowie die Verbände der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene zu beteiligen. 3Den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene, unabhängigen Sachverständigen sowie den maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen sowie ihren Angehörigen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4Darüber hinaus ergänzt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und der Länder bis zum 31. Juli 2020 die Pflegeberatungs-Richtlinien um Regelungen für eine einheitliche Struktur eines elektronischen Versorgungsplans nach § 7a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und für dessen elektronischen Austausch sowohl mit der Pflegekasse als auch mit den beteiligten Ärzten und Ärztinnen und Pflegeeinrichtungen sowie mit den Beratungsstellen der Kommunen sowie bis zum 31. Dezember 2021 um Regelungen zur Nutzung von digitalen Anwendungen nach § 7a Absatz 2 einschließlich der Festlegungen über technische Verfahren und der Bestimmung von digitalen Anwendungen zur Durchführung der Beratungen. 5Die Pflegeberatungs-Richtlinien sind für die Pflegeberater und Pflegeberaterinnen der Pflegekassen, der Beratungsstellen nach § 7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie der Pflegestützpunkte nach § 7c unmittelbar verbindlich. 6Die Festlegungen über technische Verfahren nach Satz 4 sind im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu treffen.
(1b) 1Der Medizinische Dienst Bund erlässt im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen Richtlinien zur Feststellung des Zeitanteils, für den die Pflegeversicherung bei ambulant versorgten Pflegebedürftigen, die einen besonders hohen Bedarf an behandlungspflegerischen Leistungen haben und die Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 und der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 2 des Fünften Buches oder die Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 und der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches beziehen, die hälftigen Kosten zu tragen hat. 2Von den Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 sind dabei nur Maßnahmen der körperbezogenen Pflege zu berücksichtigen. 3Im Übrigen gilt § 17 Absatz 1 Satz 2 bis 6 entsprechend.
(1c) 1Der Medizinische Dienst Bund erlässt mit dem Ziel, die Dienstleistungsorientierung für die Versicherten im Begutachtungsverfahren zu stärken, unter fachlicher Beteiligung der Medizinischen Dienste verbindliche Richtlinien zur Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren. 2Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen sind zu beteiligen. 3Die Richtlinien regeln insbesondere
(2) 1Die Richtlinien nach den Absätzen 1, 1a, 1b und 1c werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie genehmigt. 2Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden. 3Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz) vom 19.06.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.10.2023 | Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz) | 19.06.2023 | |
09.06.2021 | Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz) | 03.06.2021 | |
01.01.2021 | Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz) | 22.12.2020 | |
29.10.2020 | Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz) | 23.10.2020 | |
01.01.2020 | Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) | 14.12.2019 | |
19.12.2019 | Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz) | 09.12.2019 | |
01.01.2017 | Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Gesetze | 11.10.2016 | |
01.01.2017 | Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz) | 21.12.2015 | |
01.11.2016 | Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Gesetze | 11.10.2016 | |
01.01.2016 | Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz) | 21.12.2015 | |
01.07.2008 | Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) | 26.03.2007 | |
08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
instrument § 16Verordnungs-
ermächtigung § 17Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen § 17a(weggefallen) § 18Beauftragung der Begutachtung § 18aBegutachtungs-
verfahren § 18bInhalt und Übermittlung des Gutachtens § 18cEntscheidung über den Antrag, Fristen § 18dBerichtspflichten und Statistik zum Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit § 18eWeiterentwicklung des Verfahrens zur Pflegebegutachtung durch Modellvorhaben, Studien und wissenschaftliche Expertisen § 19Begriff der Pflegeperson
Rechtsprechung zu § 17 SGB XI
160 Entscheidungen zu § 17 SGB XI in unserer Datenbank:
- SG Karlsruhe, 10.09.2019 - S 11 P 1068/18
Soziale Pflegeversicherung - Feststellung von Pflegebedürftigkeit - ...
- SG Augsburg, 09.02.2023 - S 6 SO 153/21
Gewährung von ergänzenden Leistungen der Hilfe zur Pflege
- SG Rostock, 05.04.2022 - S 8 SO 57/21
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - häusliche Pflegehilfe - ...
- LSG Baden-Württemberg, 18.12.2023 - L 4 P 1914/19
Sozialgerichtliches Verfahren - soziale Pflegeversicherung - Pflegegrad 1 - kein ...
- SG Leipzig, 25.11.2020 - S 22 KR 72/20
Anwendung der Kostenabgrenzungsrichtlinie nach SGB XI auch bei Vorliegen eines ...
- LSG Baden-Württemberg, 25.02.2022 - L 4 P 3969/19
Soziale Pflegeversicherung - Streit über Gewährung von Pflegeleistungen - ...
- LSG Baden-Württemberg, 15.05.2023 - L 4 P 132/22
Private Pflegeversicherung - Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit - an ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.12.2021 - L 15 SO 211/21
Medizinische Behandlungspflege - körperbezogene Pflegemaßnahmen - ...
- LSG Bayern, 14.04.2021 - L 20 KR 81/21
Sozialgerichtsverfahren: Rechtsschutzbedürfnis im Eilverfahren
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.01.2024 - L 9 SO 30/23
Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung - ...
Querverweise
Auf § 17 SGB XI verweisen folgende Vorschriften:
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Allgemeine Vorschriften
- Leistungsberechtigter Personenkreis, Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Berichtspflichten, Begriff der Pflegeperson
- § 15 (Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument)
§ 17 (Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen)
§ 18 (Beauftragung der Begutachtung)
§ 18a (Begutachtungsverfahren)
§ 18b (Inhalt und Übermittlung des Gutachtens)
§ 18c (Entscheidung über den Antrag, Fristen)
- Organisation
- Wahrnehmung der Verbandsaufgaben
- § 53b (Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte)
- Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu den Pflegeeinrichtungen
- § 71 (Pflegeeinrichtungen)
- Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen
- § 118 (Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung)
- Überleitungs- und Übergangsrecht
- Regelungen zur Rechtsanwendung im Übergangszeitraum, zur Überleitung in die Pflegegrade, zum Besitzstandsschutz für Leistungen der Pflegeversicherung sowie Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
- § 142a (Übergangsregelung für eine telefonische Begutachtung)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Hilfe zur Pflege
- § 62 (Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit)
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Gerichtsverfassung
- Landessozialgerichte
- § 29
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 210