Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
Siebtes Kapitel - Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 81) |
Zweiter Abschnitt - Beziehungen zu den Pflegeeinrichtungen (§§ 71 - 76) |
(1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 versorgen.
(1a) Auf ambulante Betreuungseinrichtungen, die für Pflegebedürftige dauerhaft pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen (Betreuungsdienste), sind die Vorschriften dieses Buches, die für Pflegedienste gelten, entsprechend anzuwenden, soweit keine davon abweichende Regelung bestimmt ist.
(2) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:
1. | unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden, | |
2. | ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können. |
(3) 1Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne der Absätze 1 und 2 ist neben dem Abschluss einer Ausbildung als
eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Ausbildungsberuf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre erforderlich. 2Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, gelten auch nach Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen und Heilerzieher mit einer praktischen Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre als ausgebildete Pflegefachkraft. 3Bei Betreuungsdiensten kann anstelle der verantwortlichen Pflegefachkraft eine entsprechend qualifizierte, fachlich geeignete und zuverlässige Fachkraft mit praktischer Berufserfahrung im erlernten Beruf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre (verantwortliche Fachkraft) eingesetzt werden. 4Die Rahmenfrist nach den Sätzen 1, 2 oder 3 beginnt acht Jahre vor dem Tag, zu dem die verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne des Absatzes 1 oder 2 bestellt werden soll. 5Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft ist ferner Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl, die 460 Stunden nicht unterschreiten soll, erfolgreich durchgeführt wurde. 6Anerkennungen als verantwortliche Fachkraft, die im Rahmen der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste erfolgt sind, gelten fort. 7Für die Anerkennung einer verantwortlichen Fachkraft ist ferner ab dem 1. Januar 2023 ebenfalls Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne von Satz 5 durchgeführt wurde.
(4) Keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2 sind
(5) 1Mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, erlässt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen spätestens bis zum 1. Juli 2019 Richtlinien zur näheren Abgrenzung, wann die in Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe c in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung genannten Merkmale vorliegen und welche Kriterien bei der Prüfung dieser Merkmale mindestens heranzuziehen sind. 2Die Richtlinien nach Satz 1 sind im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene zu beschließen; die Länder, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege sowie die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sind zu beteiligen. 3Für die Richtlinien nach Satz 1 gilt § 17 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium für Gesundheit die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt und die Genehmigung als erteilt gilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz) vom 11.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
20.07.2021 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz) | 11.07.2021 | |
01.01.2020 | Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz) | 11.12.2018 | |
01.01.2020 | Gesetz zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz) | 17.07.2017 | |
01.01.2020 | Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz) | 23.12.2016 | |
11.05.2019 | Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz) | 06.05.2019 | |
01.01.2019 | Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz) | 11.12.2018 | |
01.01.2017 | Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz) | 21.12.2015 | |
30.10.2012 | Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz) | 23.10.2012 | |
01.07.2008 | Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) | 28.05.2008 |
Rechtsprechung zu § 71 SGB XI
573 Entscheidungen zu § 71 SGB XI in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 23.04.2021 - L 4 P 3887/19
Soziale Pflegeversicherung - stationäre Einrichtung der Behindertenhilfe - ...
- LSG Baden-Württemberg, 15.03.2024 - L 8 BA 2524/23
- BSG, 18.05.2011 - B 3 P 5/10 R
Soziale Pflegeversicherung - Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft iS ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 10.03.2010 - L 2 P 57/08
Soziale Pflegeversicherung - Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft iS ...
- SG Augsburg, 14.10.2008 - S 10 P 20/08
Soziale Pflegeversicherung - Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft im ...
- LSG Bayern, 10.03.2010 - L 2 P 57/08
- FG Köln, 27.02.2024 - 11 K 1719/15
Gewerbesteuer - Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen des "Ambulant ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2022 - L 8 SO 42/22
Ablösungsprozessvom Elternhaus; Angemessenheit; Assistenzleistungen; besondere ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2021 - L 3 U 66/19
Kürzung der Verletztenrente - Schwerstverletzter - 24-Stunden-Intensivpflege - ...
- SG München, 26.05.2020 - S 59 P 66/19
Anspruch auf Pflegehilfsmittel nur bei häuslicher Pflege
- LSG Sachsen, 12.09.2018 - L 1 KR 193/15
Bereitstellung eines Duschrollstuhls
Querverweise
Auf § 71 SGB XI verweisen folgende Vorschriften:
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Allgemeine Vorschriften
- Leistungen der Pflegeversicherung
- Gemeinsame Vorschriften
- § 34 (Ruhen der Leistungsansprüche)
- Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Sicherstellungsauftrag)
- Beziehungen zu den Pflegeeinrichtungen
- § 72 (Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag)
- Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen
- § 114 (Qualitätsprüfungen)
- Überleitungs- und Übergangsrecht
- Sonstige Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsschutzregelungen
- § 146 (Übergangs- und Überleitungsregelung zur Beratung nach § 37 Absatz 3)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- Leistungen bei Krankheit
- Zuzahlungen, Belastungsgrenze
- § 61 (Zuzahlungen)
- Weiterentwicklung der Versorgung
- § 64d (Verpflichtende Durchführung von Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern
- § 132l (Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege, Verordnungsermächtigung)
- Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
- Informationsgrundlagen
- Informationsgrundlagen der Krankenkassen
- § 293 (Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
- Grundsätze der Leistungen
- § 103 (Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Hilfe zur Pflege
- § 64h (Kurzzeitpflege)
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Leistungen zur Teilhabe
- § 67 (Zusammentreffen von Teilhabeleistungen mit Pflegeleistungen in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches)
§ 68 (Zusammentreffen von Teilhabeleistungen mit Pflegeleistungen außerhalb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches)
- Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
- Umfang der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
- § 75 (Ergänzende Leistungen bei Pflegebedürftigkeit)