Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
Siebtes Kapitel - Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 81) |
Zweiter Abschnitt - Beziehungen zu den Pflegeeinrichtungen (§§ 71 - 76) |
(1) 1Die Landesverbände der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen im Land bilden gemeinsam für jedes Land eine Schiedsstelle. 2Diese entscheidet in den ihr nach diesem Buch zugewiesenen Angelegenheiten.
(2) 1Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern; für den Vorsitzenden und die unparteiischen Mitglieder können Stellvertreter bestellt werden. 2Der Schiedsstelle gehört auch ein Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. sowie der überörtlichen oder, sofern Landesrecht dies bestimmt, ein örtlicher Träger der Sozialhilfe im Land an, die auf die Zahl der Vertreter der Pflegekassen angerechnet werden. 3Die Vertreter der Pflegekassen und deren Stellvertreter werden von den Landesverbänden der Pflegekassen, die Vertreter der Pflegeeinrichtungen und deren Stellvertreter von den Vereinigungen der Träger der Pflegedienste und Pflegeheime im Land bestellt; bei der Bestellung der Vertreter der Pflegeeinrichtungen ist die Trägervielfalt zu beachten. 4Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. 5Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt. 6Soweit beteiligte Organisationen keinen Vertreter bestellen oder im Verfahren nach Satz 4 keine Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden oder der weiteren unparteiischen Mitglieder benennen, bestellt die zuständige Landesbehörde auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Vertreter und benennt die Kandidaten.
(3) 1Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. 2Sie sind an Weisungen nicht gebunden. 3Jedes Mitglied hat eine Stimme. 4Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. 5Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die zuständige Landesbehörde.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie über die Verteilung der Kosten zu bestimmen.
(6) 1Abweichend von § 85 Abs. 5 können die Parteien der Pflegesatzvereinbarung (§ 85 Abs. 2) gemeinsam eine unabhängige Schiedsperson bestellen. 2Diese setzt spätestens bis zum Ablauf von 28 Kalendertagen nach ihrer Bestellung die Pflegesätze und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens fest. 3Gegen die Festsetzungsentscheidung kann ein Antrag auf gerichtliche Aufhebung nur gestellt werden, wenn die Festsetzung der öffentlichen Ordnung widerspricht. 4Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. 5§ 85 Abs. 6 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom 28.05.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2008 | Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) | 28.05.2008 |
Rechtsprechung zu § 76 SGB XI
163 Entscheidungen zu § 76 SGB XI in unserer Datenbank:
- BSG, 19.04.2023 - B 3 P 2/22 R
Soziale Pflegeversicherung - Vergütung stationärer Pflegeeinrichtungen - ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 16.08.2018 - L 15 P 41/15
Pflegeversicherung
Zum selben Verfahren:
- BSG, 15.12.2021 - B 3 P 4/19 R
Abschluss eines Rahmenvertrags über die ambulante pflegerische Versorgung nach § ...
- BSG, 15.12.2021 - B 3 P 4/19 R
- BSG, 19.04.2023 - B 3 P 7/22 R
Schiedsspruch über Pflegesätze und Entgelte einer stationären Pflegeeinrichtung; ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Schleswig-Holstein, 20.09.2021 - L 8 P 8/20
Rechtswidrigkeit der Festsetzung der Pflegesätze und Entgelte für Unterkunft und ...
- LSG Schleswig-Holstein, 20.09.2021 - L 8 P 8/20
- OVG Schleswig-Holstein, 21.09.2023 - 3 KN 31/20
Rechtmäßigkeit der Kostentragungsregelung der Schiedsstelle nach SGB 11 § 76
- BSG, 25.01.2017 - B 3 P 3/15 R
Soziale Pflegeversicherung - Vergütung stationärer Pflegeeinrichtungen - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Sachsen-Anhalt, 20.04.2015 - L 4 P 33/10
Soziale Pflegeversicherung - Pflegeheim - Heimentgelt - Kürzung - ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 20.04.2015 - L 4 P 33/10
- VG München, 21.06.2023 - M 18 K 22.3408
Überprüfung einer Entscheidung der Schiedsstelle, Isolierte Anfechtungsklage, ...
- BSG, 19.04.2023 - B 3 P 6/22 R
Wirksamkeit eines Schiedsspruchs bezüglich der Pflegesätze und Entgelte einer ...
Querverweise
Auf § 76 SGB XI verweisen folgende Vorschriften:
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Allgemeine Vorschriften
- § 7c (Pflegestützpunkte, Verordnungsermächtigung)
- Finanzierung
- Ausgleichsfonds, Finanzausgleich
- § 65 (Ausgleichsfonds)
- Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu den Pflegeeinrichtungen
- § 75 (Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pflegerische Versorgung)
- Wirtschaftlichkeitsprüfungen
- § 81 (Verfahrensregelungen)
- Pflegevergütung
- Allgemeine Vorschriften
- § 82a (Ausbildungsvergütung)
- Vergütung der stationären Pflegeleistungen
- § 85 (Pflegesatzverfahren)
- Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen
- § 115 (Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitätsdarstellung, Vergütungskürzung)
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Gerichtsverfassung
- Landessozialgerichte
- § 29