Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
Viertes Kapitel - Leistungen der Pflegeversicherung (§§ 28 - 45f) |
Dritter Abschnitt - Leistungen (§§ 36 - 43c) |
Erster Titel - Leistungen bei häuslicher Pflege (§§ 36 - 40b) |
(1) 1Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 214 Euro monatlich, wenn
1. | sie mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 sind, | |
2. | sie Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 45a oder § 45b beziehen, | |
3. | eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder die Wohngruppenmitglieder bei der Haushaltsführung zu unterstützen, und | |
4. | keine Versorgungsform einschließlich teilstationärer Pflege vorliegt, in der ein Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 Absatz 1 für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen; der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngruppe hat die Pflegebedürftigen vor deren Einzug in die Wohngruppe in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass dieser Leistungsumfang von ihm oder einem Dritten nicht erbracht wird, sondern die Versorgung in der Wohngruppe auch durch die aktive Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfelds sichergestellt werden kann. |
2Leistungen der Tages- und Nachtpflege gemäß § 41 können neben den Leistungen nach dieser Vorschrift nur in Anspruch genommen werden, wenn gegenüber der zuständigen Pflegekasse durch eine Prüfung des Medizinischen Dienstes nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist; dies gilt entsprechend für die Versicherten der privaten Pflege-Pflichtversicherung.
(2) Die Pflegekassen sind berechtigt, zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen bei dem Antragsteller folgende Daten zu verarbeiten und folgende Unterlagen anzufordern:
1. | eine formlose Bestätigung des Antragstellers, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllt sind, | |
2. | die Adresse und das Gründungsdatum der Wohngruppe, | |
3. | den Mietvertrag einschließlich eines Grundrisses der Wohnung und den Pflegevertrag nach § 120, | |
4. | Vorname, Name, Anschrift und Telefonnummer sowie Unterschrift der Person nach Absatz 1 Nummer 3 und | |
5. | die vereinbarten Aufgaben der Person nach Absatz 1 Nummer 3. |
Fassung aufgrund des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) vom 14.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2020 | Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) | 14.12.2019 | |
26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 | |
01.01.2019 | Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz) | 11.12.2018 | |
01.01.2017 | Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz) | 21.12.2015 | |
01.01.2015 | Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf | 23.12.2014 | |
01.01.2015 | Erstes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz) | 17.12.2014 | |
30.10.2012 | Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz) | 23.10.2012 |
leistung) § 38aZusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen § 39Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson § 39aErgänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen § 40Pflegehilfsmittel und wohnumfeld-
verbessernde Maßnahmen § 40aDigitale Pflegeanwendungen § 40bLeistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen
Rechtsprechung zu § 38a SGB XI
97 Entscheidungen zu § 38a SGB XI in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 12.04.2024 - 2 K 411/24
- VGH Baden-Württemberg, 09.01.2023 - 2 S 882/22
Beihilfe in Form eines pauschalen Zuschlags für Pflegebedürftige in ambulant ...
- BSG, 10.09.2020 - B 3 P 3/19 R
Soziale Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag - "ambulante" Versorgungsform ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 10.09.2020 - B 3 P 2/19 R
Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag - Erfordernis der "gemeinschaftlichen ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2019 - L 5 P 63/18
Anspruch auf Gewährung eines anteiligen Wohngruppenzuschlags nach den ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2019 - L 5 P 63/18
- BSG, 10.09.2020 - B 3 P 1/20 R
Soziale Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag - "gemeinsame Wohnung" iSd § 38a ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2019 - L 15 P 47/17
Wohngruppenzuschlag nach dem SGB XI; Begriff der gemeinsamen Wohnung; Gemeinsames ...
- SG Aurich, 15.08.2017 - S 12 P 16/16
Pflegeversicherung
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2019 - L 15 P 47/17
- LSG Rheinland-Pfalz, 07.01.2016 - L 5 P 25/15
Soziale Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag - keine Einschränkung der freien ...
Querverweise
Auf § 38a SGB XI verweisen folgende Vorschriften:
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Allgemeine Vorschriften
- § 7b (Pflicht zum Beratungsangebot und Beratungsgutscheine)
- Leistungen der Pflegeversicherung
- Initiativprogramm zur Förderung neuer Wohnformen
- § 45e (Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen)
- Datenschutz, Statistik und Interoperabilität
- Informationsgrundlagen
- Grundsätze der Datenverarbeitung
- § 97 (Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst)
- Überleitungs- und Übergangsrecht
- Regelungen zur Rechtsanwendung im Übergangszeitraum, zur Überleitung in die Pflegegrade, zum Besitzstandsschutz für Leistungen der Pflegeversicherung sowie Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
- § 141 (Besitzstandsschutz und Übergangsrecht zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen)
- Sonstige Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsschutzregelungen
- § 144 (Überleitungs- und Übergangsregelungen, Verordnungsermächtigung)