Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
Viertes Kapitel - Leistungen der Pflegeversicherung (§§ 28 - 45f) |
Dritter Abschnitt - Leistungen (§§ 36 - 43c) |
Erster Titel - Leistungen bei häuslicher Pflege (§§ 36 - 40b) |
(1) Bewilligt die Pflegekasse die Versorgung mit einer digitalen Pflegeanwendung, hat die pflegebedürftige Person Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen für digitale Pflegeanwendungen nach § 40a sowie auf Leistungen für die Inanspruchnahme von ergänzenden Unterstützungsleistungen ambulanter Pflegeeinrichtungen nach § 39a bis zur Höhe von insgesamt 50 Euro im Monat.
(2) Die Pflegekasse informiert den Pflegebedürftigen barrierefrei in schriftlicher oder elektronischer Form über die Kosten, die von ihm für die digitale Pflegeanwendung, einschließlich der Mehrkosten nach § 40a Absatz 2 Satz 8, selbst zu tragen sind, und über die Kosten, die von ihm für ergänzende Unterstützungsleistungen selbst zu tragen sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz) vom 19.06.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2023 | Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz) | 19.06.2023 | |
26.03.2022 | Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen | 23.03.2022 | |
09.06.2021 | Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz) | 03.06.2021 |
leistung) § 38aZusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen § 39Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson § 39aErgänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen § 40Pflegehilfsmittel und wohnumfeld-
verbessernde Maßnahmen § 40aDigitale Pflegeanwendungen § 40bLeistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen
Querverweise
Auf § 40b SGB XI verweisen folgende Vorschriften:
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Allgemeine Vorschriften
- § 7b (Pflicht zum Beratungsangebot und Beratungsgutscheine)
- Leistungen der Pflegeversicherung
- Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern
- § 78a (Verträge über digitale Pflegeanwendungen und Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen, Verordnungsermächtigung)