Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37) |
2. Titel - Versuch (§§ 22 - 24) |
(1) 1Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. 2Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.
(2) 1Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. 2Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.
Rechtsprechung zu § 24 StGB
1.384 Entscheidungen zu § 24 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 10.01.2024 - 6 StR 324/23
Rücktritt vom beendeten Versuch - und die Frage der Freiwilligkeit
- BGH, 05.03.2024 - 6 StR 45/24
- BGH, 03.01.2024 - 5 StR 406/23
Schuldspruch wegen versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit ...
- BGH, 27.02.2024 - 4 StR 401/22
- BGH, 12.09.2018 - 2 StR 113/18
Rücktritt (beendeter Versuch: Ingangsetzen einer neuen Kausalkette); Mord ...
- BGH, 13.03.2024 - 2 StR 77/24
- BGH, 18.01.2024 - 4 StR 289/23
Tatgerichtliche Beweiswürdigung zur Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes; ...
- BGH, 27.04.2022 - 4 StR 408/21
Versuchter Totschlag (Rücktritt: Fehlschlag, Abgrenzung beendeter und unbeendeter ...
- BGH, 08.02.2024 - 6 StR 533/23
Beschränkung der Revision auf die Einziehungsentscheidung
- BGH, 07.10.2021 - 1 StR 315/21
Rücktritt vom Versuch (erforderliche Rettungshandlung beim Rücktritt des ...