Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37) |
3. Titel - Täterschaft und Teilnahme (§§ 25 - 31) |
(1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig
(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.
Rechtsprechung zu § 31 StGB
134 Entscheidungen zu § 31 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 23.08.2023 - StB 51/23
Sichbereiterklären zur schweren Brandstiftung; Hinreichende Wahrscheinlichkeit ...
- BGH, 24.10.2018 - 1 StR 452/18
Rücktritt von der Verabredung eines Verbrechens (ausnahmsweise möglicher ...
- OLG Düsseldorf, 19.12.2023 - 6 StS 1/23
Versuchter Anschlag auf eine Synagoge
- BGH, 07.09.2016 - 1 StR 202/16
Voraussetzungen des Rücktritts von der Verbrechensverabredung; Strafrahmenwahl ...
- BGH, 04.04.2023 - 3 StR 69/23
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit Anstiftung zum ...
- LG Bamberg, 22.02.2018 - 71 KLs 1107 Js 1116/17
Verurteilung wegen Raubmordes nach Jugendstrafrecht
- BGH, 13.01.2010 - 5 StR 506/09
Täterschaft; Beihilfe; Interesse am Taterfolg (Beteiligung an der Beute); ...
- FG Münster, 24.01.2023 - 7 V 2136/22
Aufhebung der Vollziehung eines Haftungsbescheids gegen Täter einer ...
- BFH, 28.02.2023 - VII R 29/18
Haftung eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers
- LG München I, 09.07.2021 - 12 KLs 271 Js 190002/18 Corona
Fehlgeschlagener Versuch der Anstiftung zu einem Verbrechen
§ 31 StGB in Nachschlagewerken
- § 31 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Versuch der Beteiligung
Querverweise
Auf § 31 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- § 159 (Versuch der Anstiftung zur Falschaussage)