Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
1. Abschnitt - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b) |
2. Titel - Hochverrat (§§ 81 - 83a) |
(1) In den Fällen der §§ 81 und 82 kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt und eine von ihm erkannte Gefahr, daß andere das Unternehmen weiter ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert.
(2) In den Fällen des § 83 kann das Gericht nach Absatz 1 verfahren, wenn der Täter freiwillig sein Vorhaben aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, daß andere das Unternehmen weiter vorbereiten oder es ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert.
(3) Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
Rechtsprechung zu § 83a StGB
4 Entscheidungen zu § 83a StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 01.12.2015 - 4 StR 390/15
Angriff auf den Luft- und Seeverkehr (Möglichkeit der tätigen Reue: ...
- BGH, 21.12.1972 - 4 StR 450/72
Vorliegen eines Rücktritts bei vorzeitiger Entdeckung der Tat - Vorliegen des ...
- BayObLG, 26.06.1991 - RReg. 1 St 119/91
Anwendbarkeit des § 60 StGB im Jugendstrafrecht
- BGH, 23.07.1985 - 5 StR 125/85
Vorliegen von tätiger Reue bei Brandstiftung - Notwendigkeit der Belehrung des ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 83a StGB:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153b (Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe)