Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   1. Abschnitt - Öffentliche Klage (§§ 151 - 157)   
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§ 153b
Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe

(1) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Gericht von Strafe absehen könnte, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts, das für die Hauptverhandlung zuständig wäre, von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen.

Rechtsprechung zu § 153b StPO

52 Entscheidungen zu § 153b StPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 153b StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
          § 172 (Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren)
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Nebenklage
          § 396 (Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss)
    Wirtschaftsprüferordnung (WPO) 
      Berufsgerichtsbarkeit
        Verfahrensvorschriften
          1. - Allgemeines
            § 82b (Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle)

Redaktionelle Querverweise zu § 153b StPO:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Die Tat
          Versuch
            § 23 III (Strafbarkeit des Versuchs)
        Rechtsfolgen der Tat
          Strafbemessung
            § 46a (Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung)
          Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe
            § 60 (Absehen von Strafe)
     
      Besonderer Teil
        Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
          Hochverrat
            § 83a (Tätige Reue)
          Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
            § 84 IV (Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei)
            § 85 III (Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot)
            § 86 IV (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen)
            § 87 III (Agententätigkeit zu Sabotagezwecken)
            § 89 III (Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane)
        Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
          § 98 II 1 (Landesverräterische Agententätigkeit)
          § 99 III (Geheimdienstliche Agententätigkeit)
        Widerstand gegen die Staatsgewalt
          § 113 IV (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 129 V, VI (Bildung krimineller Vereinigungen)
          § 129a V (Bildung terroristischer Vereinigungen)
          § 139 I (Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten)
          § 142 IV (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)
        Falsche uneidliche Aussage und Meineid
          § 157 II (Aussagenotstand)
          § 158 (Berichtigung einer falschen Angabe)
        Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
          § 174 IV (Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen)
          § 182 IV (Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen)
        Straftaten gegen das Leben
          § 218a IV 2 (Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs)
        Straftaten gegen die persönliche Freiheit
          § 236 V (Kinderhandel)
        Begünstigung und Hehlerei
          § 261 X (Geldwäsche)
        Betrug und Untreue
          § 266a V (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt)
        Gemeingefährliche Straftaten
          § 306a I (Schwere Brandstiftung)
          § 314a II (Tätige Reue)
          § 320 II (Tätige Reue)
        Straftaten gegen die Umwelt
          § 330b (Tätige Reue)
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